Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei ihm zu 12 C 15/85 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites.
Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß (ersatzlos) auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.
Rechtliche Beurteilung
Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die Ablehnung der Unterbrechung nach § 192 Abs. 2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg. 34.720 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), ist daher zurückzuweisen.
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