OGH 6Ob521/95

OGH6Ob521/9523.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Pimmer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte Partei Alois P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen Vertragsaufhebung, Einwilligung zu grundbücherlichen Einverleibungen und Herausgabe (Streitwert S 300.000,--), infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.November 1994, AZ 15 R 157/94 (ON 22), womit der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Juli 1994, GZ 16 Cg 97/93-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hatte während aufrechter Ehe mit dem Beklagten diesem mit notariellem Übergabsvertrag vom 20.6.1984 Liegenschaftsanteile übertragen. In dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahren ist der ergangene Scheidungsausspruch nicht bekämpft worden und nur noch die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe offen.

Mit der am 30.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Ausspruch, daß die von ihr ausgesprochene Rückforderung der übergebenen Hälfte der Landwirtschaft zu Recht bestehe und ferner, daß der Beklagte schuldig sei, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob der dem Beklagten gehörigen Hälfte einzelner genau bezeichneter Liegenschaften einzuwilligen. Die Klägerin habe den Übergabsvertrag in der Erwartung einer glücklichen und dauerhaften Ehe geschlossen. Diese Erwartung sei enttäuscht worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte im wesentlichen vor, daß der Übergabsvertrag keine Schenkung, sondern ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft darstelle. Er habe einen Übernahmspreis bezahlt. Die Klägerin sei zu einer Anfechtung des Übergabsvertrages und zu einer Rückabwicklung nach § 1435 ABGB nicht berechtigt.

Über Antrag des Beklagten (S.1 zu ON 18) erklärte das Prozeßgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bezirksgericht Hollabrunn zu 1 C 2/92 anhängigen Scheidungsverfahrens für unterbrochen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin statt, hob den Unterbrechungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Gemäß § 192 Abs.2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Beschlüsse auf Unterbrechung sind anfechtbar, solche, die eine Unterbrechung verweigern, sind aber unanfechtbar, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den §§ 190 und 191 ZPO handelt. Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt. Anders ist es nur dann, wenn das Gesetz die Verfahrensunterbrechung zwingend vorschreibt (MietSlg 39.746; Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 192; MGA ZPO14 § 192/2 und 15).

Der vorliegende Fall betrifft keine in einem Gesetz vorgesehene zwingende Verfahrensunterbrechung. Wegen des Rechtsmittelausschlusses nach § 192 Abs.2 ZPO war daher der unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.

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