OGH 3Ob559/85

OGH3Ob559/8512.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B reg.Gen.mbH, 5050 Salzburg, Münchner Bundesstraße 1, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei C D E F G, 5020 Salzburg, Alter Markt 4, vertreten durch DDr. Berthold Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 1,990.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26.Februar 1985, GZ. 4 R 340/84-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Oktober 1984, GZ 1 Cg 228/84-5, durch ersatzlose Aufhebung abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und seine Beantwortung werden

zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das E r s t g e r i c h t unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei ihm zu 8 Cg 3/83 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites. Das R e k u r s g e r i c h t hob den Unterbrechungsbeschluß ersatzlos auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.

Rechtliche Beurteilung

Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der klagenden Partei und dessen Beantwortung durch die beklagte Partei sind unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die A b l e h n u n g der Unterbrechung nach § 192 Abs.2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg.34.720 uva.). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), war daher zurückzuweisen.

Auch die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil sich der Revisionsrekurs nicht gegen einen der im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse richtet. Die in der Revisionsrekursbeantwortung angeführten, angeblich für deren Zulässigkeit sprechenden Ausführungen Faschings in Zivilprozeßrecht Rz 1966 und 1589 wurden vom Verfasser dieser Rechtsmittelschrift offensichtlich mißverstanden.

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