Spruch:
Der Revisionsrekurs und seine Beantwortung werden
zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das E r s t g e r i c h t unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei ihm zu 8 Cg 3/83 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites. Das R e k u r s g e r i c h t hob den Unterbrechungsbeschluß ersatzlos auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.
Rechtliche Beurteilung
Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der klagenden Partei und dessen Beantwortung durch die beklagte Partei sind unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die A b l e h n u n g der Unterbrechung nach § 192 Abs.2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg.34.720 uva.). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), war daher zurückzuweisen.
Auch die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil sich der Revisionsrekurs nicht gegen einen der im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse richtet. Die in der Revisionsrekursbeantwortung angeführten, angeblich für deren Zulässigkeit sprechenden Ausführungen Faschings in Zivilprozeßrecht Rz 1966 und 1589 wurden vom Verfasser dieser Rechtsmittelschrift offensichtlich mißverstanden.
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