Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Steyr hat die Anträge der Ablehnungswerberin (Beklagte im Anlassverfahren ***** des Bezirksgerichts *****) gegen den Erstrichter sowie gegen ein Mitglied des Rechtsmittelsenats zurückgewiesen. Ein Anschein der Befangenheit sei mangels außerberuflicher Kontakte der abgelehnten Richter zum Erstkläger nicht gegeben.
Die Ablehnungswerberin lehnte auch zwei Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts ***** ab. Im vorliegenden Ablehnungsverfahren unterbrach zunächst das Rekursgericht das Rekursverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats. Auch dieser Ablehnungsantrag wurde in erster Instanz zurückgewiesen. Einem dagegen von der Ablehnungswerberin erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht ***** nicht Folge. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Im vorliegenden Ablehnungsverfahren sprach das Rekursgericht daraufhin mit Beschluss aus, dass das unterbrochene Rekursverfahren fortgesetzt werde. Zudem gab es dem Rekurs der Ablehnungswerberin nicht Folge und sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin, gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich ihr Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Rekursverfahrens ist ein Rekurs iSd § 192 Abs 2 ZPO unzulässig (RIS-Justiz RS0037067; RS0037074). Ein Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung (vgl RIS-Justiz RS0037158) liegt nicht vor.
1.2 Zum Argument, dass die Fortsetzung des Rekursverfahrens vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt sei, weil gegen die (bestätigende) Entscheidung des Rekursgerichts im Ablehnungsverfahren ***** des Landesgerichts ***** (Ablehnung von zwei Mitgliedern des Ablehnungssenats) der Revisionsrekurs zulässig gewesen sei, wird die Ablehnungswerberin auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 29/12a verwiesen. Die von der Ablehnungswerberin zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer inhaltlichen Prüfung nur aus formellen Gründen zurückweist (RIS-Justiz RS0045974), war im Ablehnungsverfahren ***** des Landesgerichts ***** nicht einschlägig, weil das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin gerade nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen hatte. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts im Verfahren 7 Nc 66/11v auch als jedenfalls unzulässig qualifiziert und dieses Rechtsmittel zurückgewiesen (6 Ob 29/12a).
2.1 Im vorliegenden Ablehnungsverfahren ***** des Landesgerichts ***** (Ablehnung des Erstrichters und Gerichtsvorstehers des zuständigen Bezirksgerichts sowie eines Mitglieds des Rechtsmittelsenats) hat das Rekursgericht dem Rekurs der Ablehnungswerberin gegen die Zurückweisung der Ablehnungsanträge nach meritorischer Prüfung der Ablehnungsgründe nicht Folge gegeben.
2.2 Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. § 24 Abs 2 JN stellt eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (8 Ob 169/09z mwN). Weiters ist nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ebenso ausgeschlossen, wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof (9 Ob 56/10s).
Gegen die hier in Rede stehende Entscheidung des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
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