Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. 7. 2009, AZ 20 S 124/09z, wurde über das Vermögen des Revisionsrekurswerbers das Konkursverfahren eröffnet und Mag. Alexandra Thomasberger zur Masseverwalterin bestellt.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Wels hat den Ablehnungsantrag des Revisionsrekurswerbers gegen den in seiner Konkurssache zuständigen Richter nicht Folge gegeben und einen von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag „zur Modifizierung und Unterzeichnung" des Ablehnungsantrags abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Gemeinschuldners ist unzulässig. I. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, stellt § 24 Abs 2 JN eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0046010; RS0122963). II. Gegen die (bestätigende) Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (8 Ob 211/01i).
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