Spruch:
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 11. 5. 2001 (ON 539) wiesdas Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des bereits ausgeführten Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. 3. 2001 (ON 533) betreffend die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwangsausgleichsausgleichsantrages ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist aus zwei Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Überdies ist ein Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls stets unzulässig.
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