OGH 6Ob1507/85

OGH6Ob1507/857.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler, und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut RANTNER, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria Theresien Straße 57, wider die beklagte Partei A B C, vertreten durch Dr.Alfons Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge ao. Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23.Januar 1985, GZ. 2 R 15/85-8, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung einer nicht zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung ist gemäß § 192 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für abändernde Rekursentscheidungen.

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