OGH 3Ob581/85

OGH3Ob581/854.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 4. November 1980 verstorbenen Kaufmann Hans A, vertreten durch den erbserklärten Erben mj. Hans Christoph B, dieser vertreten durch den Widerstreitsachwalter Dr. Walter Kausel, Rechtsanwalt, Pötzleinsdorferstraße 144, 1180 Wien, wider die beklagte Partei 'A***' Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H., Schwedenplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl und Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung (Streitwert S 2,000.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13. Juni 1985, GZ. 3 R 76/85-7, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1. März 1985, GZ. 13 Cg 110/84-4, durch 'ersatzlose Aufhebung' abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Verlassenschaft begehrt mit ihrer gegen die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhobenen Klage die Feststellung, daß die von Ing. Hannes C am 10. August 1984 beschlossene Bestellung der Brigitte C zum Geschäftsführer der Beklagten unwirksam sei, weil die Klägerin 50 % der Geschäftsanteile an der Beklagten halte. Das Eventualbegehren ist auf Nichtigerklärung des Brigitte C zum Geschäftsführer bestellenden Gesellschafterbeschlusses vom 10. August 1984 gerichtet. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, Ing. Hannes C sei nach Rücktritt von dem Abtretungsvertrag vom 19. November 1976, womit er an Hans A von seinem der gesamten Stammeinlage von

S 100.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil einen S 50.000,-

Stammeinlage entsprechenden Geschäftsanteil übertragen hatte, wieder ihr Alleingesellschafter und habe wirksam einen weiteren Geschäftsführer bestellen können.

Die Beklagte beantragte, das Verfahren bis zur Beendigung des beim Erstgericht anhängigen Rechtsstreits AZ. 13 Cg 83/83 zu unterbrechen (AS 25), weil dort zwischen der Klägerin und Ing. Hannes C geklärt werde, ob die Klägerin noch Gesellschafter der Beklagten sei oder nicht.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt und ordnete an, daß das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung des Rechtsverhältnisses, das in dem anderen anhängigen Rechtsstreit festzustellen ist, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Dort habe nämlich Ing. Hannes C die hier klagende Verlassenschaft auf Feststellung belangt, daß der Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteiles an Hans A unverbindlich und rechtsunwirksam sei. Davon hänge es aber auch ab, ob die Bestellung eines Geschäftsführers durch den Gesellschafter Ing. Hannes C wirksam erfolgte.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobenen Rechtsmittel Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß das Verfahren fortzusetzen sei. Das Rekursgericht meinte, die im Rechtsstreit AZ. 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes zu entscheidende Frage sei für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht bedeutsam, weil die Anfechtung des Abtretungsvertrages durch Ing. Hannes C diesem nur einen Anspruch auf Rückübertragung des Geschäftsanteiles verschaffen könnte.

Die Beklagte strebt mit ihrem Revisionsrekurs die Abänderung der Rekursentscheidung und die Wiederherstellung des erstrichterlichen Unterbrechungsbeschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Ihr Rechtsmittel ist jedoch nach § 192 Abs. 2 ZPO unzulässig. In den Fällen der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung nach den §§ 190 und 191 ZPO kann der Beschluß, mit dem eine Unterbrechung des Verfahrens verweigert wird, auch dann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden, wenn erst das Gericht zweiter Instanz im Rekurswege die beantragte Unterbrechung ablehnt und den Unterbrechungsantrag abweist (Fasching II, 938; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 789; SZ 22/64). Die Verweigerung der Verfahrensunterbrechung nach § 190 ZPO ist nur anfechtbar, wenn das Gesetz zwingend die Unterbrechung vorschreibt, wie etwa in den Fällen des § 544 Abs. 1 ZPO, § 41 MRG; § 25 Abs. 2 WEG und § 156 Abs. 3 PatG. Liegt eine die Unterbrechung zwingend anordnende Bestimmung aber nicht vor, ist jede Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen (SZ 42/137; SZ 44/113; MietSlg. 29.525/18; MietSlg. 34.720).

Das nach § 192 Abs. 2 ZPO unzulässige Rechtsmittel kann daher nicht zu der angestrebten überprüfung der vom Rekursgericht ausgesprochenen Rechtsansicht führen, sondern ist zurückzuweisen.

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