Spruch:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt.
Im nunmehrigen Verfahren wurden Ablehnungsanträge von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die Behauptung, das Rekursgericht habe eine meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt, ist geradezu mutwillig, hat doch das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.
Geradezu mutwillig ist auch das dem § 192 Abs 2 ZPO widersprechende Rechtsmittelvorbringen, dass gegen den Beschluss, mit dem das Rekursverfahren fortgesetzt wird, ein Rechtsmittel jedenfalls zulässig sei, ganz im Gegenteil (RIS-Justiz RS0037067, RS0037074). Ein Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung (RIS-Justiz RS0037158 [T1]) liegt nicht vor.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Oberste Gerichtshof auch das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Dezember 2011, AZ 2 R 219/11f, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen hat (3 Ob 28/12g).
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