OGH 8Ob18/94

OGH8Ob18/945.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der Wilhelm P*****, infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, dieser vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Dr.Johann Poigner, Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.Mai 1994, GZ 2 R 109, 110/94-1, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschlüssen vom 1. und 20.September 1993 (ON 1031 und 1047) unterbrach das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht die dort anhängigen Rekursverfahren 2 R 185/93 und 2 R 191/93 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht Wels zu 21 Nc 1/93 anhängigen Verfahrens auf Feststellung von Ausschließungsgründen betreffend den zuständigen Konkursrichter. Es führte aus, die beiden den Gegenstand der Rekursverfahren bildenden Beschlüsse seien zu einer Zeit ergangen, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Befangenheit des zuständigen Konkursrichters ausgegangen werden könne. Das diesbezügliche, im Spruch genannte Ablehnungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Im Falle der Feststellung der Befangenheit des Konkursrichters würde dies die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse nach sich ziehen, sodaß eine meritorische Rechtsmittelerledigung nicht möglich wäre. Es sei daher in analoger Anwendung des § 190 Abs.2 ZPO (§ 171 KO) die Unterbrechung der Rekursverfahren zweckmäßig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß sprach das Rekursgericht aus, daß die unterbrochenen vorgenannten Rekursverfahren 2 R 185/93 und 2 R 191/93 von Amts wegen fortgesetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.

Gemäß § 192 Abs.2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, also auch eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs.1 ZPO betreffende Beschlüsse, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist zufolge der erstgenannten Bestimmung bei der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, welche Form auch immer sie annimmt und in welcher Instanz sie ausgesprochen wird (3 Ob 1048/90; 5 Ob 572/88; 1 Ob 768/80; 2 Ob 599/84; Fasching II 938). Gemäß § 192 Abs.1 ZPO kann der Senat die von ihm erlassenen, unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens betreffenden, Anordnungen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben. Anordnungen gemäß § 192 Abs.1 ZPO werden zwar im Abs.2 dieser Gesetzesstelle nicht als vom Rechtsmittelausschluß betroffen angeführt, jedoch kann kein Zweifel bestehen, daß nach dem Sinn des Gesetzes auch die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nicht anfechtbar ist (SZ 24/323).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen. Auch die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen vermochte daran nichts zu ändern, da diese nur im Falle eines zulässigen Rechtsmittels sachlich zu behandeln sind (1 Ob 596/93; 1 Ob 553/89). Ebenso war daher die Prüfung der Frage des rechtzeitigen Einlangens beim zuständigen Gericht (§ 520 Abs.1 ZPO) entbehrlich.

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