OGH 5Ob572/88

OGH5Ob572/8827.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alois T***, Kaufmann, 2441 Mitterndorf an der Fischa 44, vertreten durch Dr. Alois Tauchner, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wider die beklagte Partei prot. Firma Ernst D***, Inhaberin Brigitte Endl, 5020 Salzburg, Rainerstraße 4, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 3. Mai 1988, GZ 33 R 610/87-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1987, GZ 12 C 179/87 b (früher 12 C 1238/84)-21, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger kündigte der Beklagten das von dieser in seinem Haus in Salzburg, Waagplatz 6, gemietete Geschäftslokal samt Magazin unter Berufung auf § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG auf. Die Beklagte brachte in ihren Einwendungen unter anderem vor, daß der von ihr mit der Michael H*** GmbH vereinbarte Pachtzins von S 35.000,-- monatlich nicht nur den von ihr an den Kläger zu zahlenden Mietzins, sondern auch den Firmenwert ihres Unternehmens und ihren Investitionsaufwand abgelte.

Mit Beschluß vom 21. November 1984, ON 5, gab das Erstgericht dem Antrag der Beklagten vom 2. Oktober 1984, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu 12 C 2285/83 (nunmehr 12 C 1588/85) des Erstgerichtes betreffend die Aufkündigung desselben Mietverhältnisses nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG zu unterbrechen, mangels Präjudizialität nicht Folge. Mit Beschluß vom 27. Oktober 1987, ON 21, unterbrach das Erstgericht das gegenständliche Verfahren über neuerlichen Antrag der Beklagten vom 3. Juli 1987 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu 12 C 1588/85 des Erstgerichtes.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes aus Anlaß des Rekurses des Klägers wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 21. November 1984 als nichtig auf, wies den Unterbrechungsantrag der Beklagten vom 3. Juli 1987 zurück und sprach aus, daß der Wert des von der Rekursentscheidung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß ersatzlos aufzuheben bzw. den erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschluß wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, also auch eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO betreffende Beschlüsse, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist zufolge der erstgenannten Bestimmung bei der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, welche Form auch immer sie annimmt und in welcher Instanz sie ausgesprochen wird (Fasching, Kommentar II 938 mit weiteren Nachweisen; 1 Ob 768/80, 2 Ob 599/84 uva). Es ist daher auch eine Anfechtung des hier vorliegenden rekursgerichtlichen Beschlusses, mit welchem der erstgerichtliche Unterbrechungsbeschluß als nichtig aufgehoben und der neuerliche Unterbrechungsantrag der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ungeachtet des Streitwertausspruches als Ablehnung der Verfahrensunterbrechung unanfechtbar (so schon 5 Ob 58/66 für den Fall einer Aufhebung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses nach § 190 Abs 1 ZPO durch das Rekursgericht als nichtig).

Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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