Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 11. Mai 1982 wurde das Verfahren gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 3 Cg 45/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien unterbrochen.
Am 29. Juli 1988 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Parteien hätten ewiges Ruhen des Verfahrens 3 Cg 45/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vereinbart. Auf das unterbrochene, nunmehr fortzusetzende Verfahren habe sich die Vereinbarung nicht bezogen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Fortsetzungsantrages und brachte vor, durch die Vereinbarung der Parteien sollten alle Streitigkeiten endgültig erledigt werden.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag ab. Es führte aus, die Unterbrechung sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgt, ein "Ruhen des Verfahrens" ersetze eine solche Entscheidung nicht. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Antrag der Klägerin, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen, stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, denn bei einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung nach § 190 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht nur gegen die Ablehnung der Unterbrechung unzulässig, sondern auch gegen die Bewilligung des Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens (§ 190 Abs 2 ZPO;
Fasching II 938, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 613; SZ 24/323;
5 Ob 703/81).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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