OGH 3Ob51/12i

OGH3Ob51/12i18.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems anhängigen Exekutionssache zu 1 E 512/11v der betreibenden Parteien 1.) H***** S*****, 2.) O***** Aktiengesellschaft, *****, und 3.) M***** M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichtete Partei W***** Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung des Begehens und Befahrens eines Grundstücks, Entfernung von Heizungsinstallationen und Unterlassung des Betretens eines Lagerraums sowie der Benützung von Parkplätzen und Entfernung einer Parkplatzaufschrift, über den „Rekurs und Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 2 R 120/11x-18, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 25. Mai 2011, GZ 7 Nc 30/11z-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ablehnungswerberin hat in mehreren beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt.

In diesem Verfahren wiesen die Vorinstanzen übereinstimmend die gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems gerichteten Ablehnungsantrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Das Rekursgericht wies nicht etwa den Rekurs der Ablehnungswerberin zurück, sondern bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss.

Gegen den mit der Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung des Ablehnungsantrags verbundenen Beschluss auf Fortsetzung des zuvor unterbrochenen Rekursverfahrens ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht statthaft (RIS-Justiz RS0037067). Ein Fall zwingender Unterbrechung liegt nicht vor.

Stichworte