Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die vom Ablehnungswerber erklärte Ablehnung aller Richter des zuständigen Rekurssenates zurückgewiesen wurde.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist - auch im Außerstreitverfahren - gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; RS00098751; zuletzt etwa 5 Ob 263/04v; 3 Ob 40/05m).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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