OGH 3Ob81/19m

OGH3Ob81/19m26.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der zu AZ 30 E 32/14t des Bezirksgerichts Wiener Neustadt anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. G***** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M*****, verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, betreffend das Rekursverfahren zu AZ 11 R 140/18s des Oberlandesgerichts Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ 19 Nc 5/18g, wegen Ablehnung, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2019, GZ 13 Nc 28/18v‑2, mit dem der Ablehnungsantrag gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien ***** zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00081.19M.0426.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Begründung:

Im Anlassverfahren des Bezirksgerichts ***** erhob die Ablehnungswerberin Rekurs gegen den Beschluss, mit dem die Löschung verbücherter Pfandrechte bewilligt wurde. Gleichzeitig lehnte sie sämtliche Richter des Bezirksgerichts und dessen Gerichtsvorsteher sowie Richter des Landesgerichts ***** ab. Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts ***** wies diesen Ablehnungsantrag als unbegründet zurück; dem dagegen erhobenen Rekurs der Ablehnungswerberin gab der Senat 11 des Oberlandesgerichts ***** mit Beschluss vom 14. November 2018 unter Vorsitz der Senatspräsidentin ***** nicht Folge.

Mit selbst verfasstem Schreiben vom 28. November 2018 lehnte die Ablehnungswerberin daraufhin (auch) die genannte Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts mit der Begründung als befangen ab, diese kenne die Richter des Landesgerichts *****, besonders deren Präsidentin. Darüber hinaus habe sie das Gutachten der Ablehnungswerberin „total ignoriert“ und übergangen.

Die abgelehnte Senatspräsidentin erklärte, nicht befangen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der dafür zuständige Senat des Oberlandesgerichts ***** den Ablehnungsantrag zurück. Der Umstand allein, dass Richter einander aufgrund ihrer beruflichen Kontakte kennen, begründe nach ständiger Rechtsprechung noch keine Befangenheit. Auch aus einer mit Gesprächen verbundenen Teilnahme an sozialen Anlässen im Gericht oder dem im kollegialen Verhältnis üblichen Du-Wort könne nicht auf eine besondere persönliche Nähe geschlossen werden. Im Übrigen sei die Präsidentin des Landesgerichts an der vom Senat 11 des Oberlandesgerichts überprüften Entscheidung nicht beteiligt gewesen.

Mit dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs begehrt die Ablehnungswerberin die Abänderung dahin, dass die Senatspräsidentin für befangen erklärt und sämtliche Beschlüsse, an denen sie beteiligt war, aufgehoben und für nichtig erklärt werden mögen. Wegen des Naheverhältnisses der abgelehnten Senatspräsidentin zu den beteiligten Richtern sei es geradezu auszuschließen, dass diese die in den zahlreichen Eingaben der Ablehnungswerberin aufgezeigten Missstände und Skandale sowie die Ungerechtigkeit, welche die Antragstellerin durch die Fehlentscheidungen des Bezirksgerichts ***** sowie des Landesgerichts ***** erfahren habe müssen, aufdecken und an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands mitwirken werde. Der Vorsteher des Bezirksgerichts ***** habe völlig unberechtigt ein Sachwalterschaftsverfahren (Erwachsenenschutzverfahren) über die Ablehnungswerberin eingeleitet, obwohl das von ihr vorgelegte Gutachten beweise, dass sie völlig gesund sei und keine psychischen Einschränkungen oder Erkrankungen vorlägen.

Die betreibende Partei erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Ablehnungswerberin ist nicht berechtigt.

1. § 24 Abs 2 JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS‑Justiz RS0122963, RS0098751).

2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ***** vom 14. November 2018 unter dem Vorsitz der abgelehnten Senatspräsidentin ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978).

Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).

3. Infolge Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts ***** vom 14. November 2018 können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens daher nicht mehr wahrgenommen werden, weshalb dem Ablehnungsantrag schon aus diesem Grund keine Berechtigung zukam.

4. Demgemäß wäre der Ablehnungsantrag allerdings als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb die angefochtene Entscheidung mit entsprechender Maßgabe zu bestätigen war (2 Ob 150/14v mwN).

Stichworte