Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verwarf den vom Kläger gegen den Verhandlungsrichter erhobenen Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung, dass anerkannte Ablehnungsgründe nicht ins Treffen geführt worden seien. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" (verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts) erweist sich als unzulässig.
Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung des § 24 Abs 2 JN, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0074402, RS0122963). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010).
Das vom Kläger ungeachtet der dargestellten Rechtslage erhobene Rechtsmittel ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein formelles Absprechen über den gleichzeitig erhobenen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs.
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