OGH 3Ob112/22z

OGH3Ob112/22z20.7.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*, wegen Unterlassung, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. April 2022, GZ 13 R 72/22m‑6, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Februar 2022, GZ 46 Nc 21/21v‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00112.22Z.0720.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Ablehnungssenat des Erstgerichts verwarf die vom beklagten Rechtsanwalt im Rahmen einer Ablehnungskaskade erklärte Ablehnung zweier Richterinnen dieses Gerichts.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der vom Beklagten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]).

[5] Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

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