OGH 4Ob2243/96y

OGH4Ob2243/96y17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Werner S*****, ***** ***** infolge Rekurses des Verfahrenshilfewerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 4. Juni 1996, GZ 2 R 105/96w, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 22. März 1996, GZ 2 Nc 9/96y-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 29.11.1995 beantragte der Revisionsrekurswerber zu 6 N 69/95z des Landesgerichtes Leoben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Zahlung des Betrages von S 8,207.374,15 sA gegen Rechtsanwalt Dr. Robert P*****.

Der beim Landesgericht Leoben zuständige Richter wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 9.1.1996 ab. Mit dem Rekurs gegen diese Entscheidung verband der Revisionsrekurswerber einen Antrag auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen Befangenheit.

Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag mangels Konkretisierung der Ablehnungsgründe, zu der der Antragsteller erfolglos aufgefordert worden war, zurück.

Das Oberlandesgericht Graz bestätigte den Beschluß des Landesgerichtes Leoben und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1977/173; JBl 1980, 487; SZ 44/172; SZ 54/96; EvBl 1991/36; RZ 1992/47; RdW 1996/362) wird der Rechtszug in Ablehnungssachen durch § 24 Abs 2 JN abschließend geregelt. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist daher kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen, ohne daß auf die - durch das Anbringen des Rechtsmittels beim funktionell unzuständigen Obersten Gerichtshof bewirkte - Verspätung einzugehen war.

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