Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der nunmehrige Revisionsrekurswerber lehnte die für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung 4 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Befangenheit ab.
Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN nicht vorliege.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auch ein Verbesserungsauftrag entbehrlich.
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