OGH 1Ob83/12f

OGH1Ob83/12f24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 A 55/09w des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Verlassenschaftssache nach M***** J*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des ***** P***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2011, GZ 42 R 55/11s‑18, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Oktober 2010, GZ 32 Nc 36/10z‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber lehnte die für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung 4 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Befangenheit ab.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN nicht vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auch ein Verbesserungsauftrag entbehrlich.

Stichworte