OGH 1Ob66/13g

OGH1Ob66/13g11.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohman, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M***** und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. Februar 2013, GZ 7 R 4/13g-31 und 7 R 5/13d-32, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 30. Juli 2012, GZ 2 Nc 25/11a-16, und vom 2. Oktober 2012, GZ 2 Nc 25/11a, 28/11t-22, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz ab.

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz, mit denen erstinstanzliche Beschlüsse über die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern bestätigt wurden, erhob der Kläger jeweils einen Revisionsrekurs.

Das Erstgericht wies diese Revisionsrekurse zurück. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt werde, sei nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel zulässig.

Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisungsbeschlüsse und sprach jeweils aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Kläger neuerlich einen Revisionsrekurs. Dieser ist absolut unzulässig.

Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010 [T2]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0098751) ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wird, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme davon anerkennt die Judiktaur aber für einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt (RIS-Justiz RS0098751 [T9]). Diese Ausnahmeregel gilt auch in diesem Fall, in dem das Erstgericht im Ablehnungsverfahren nicht meritorisch über die Ablehnung entschied, sondern jeweils einen Revisionsrekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, die den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Ablehnung inhaltlich behandelt hatten, als unzulässig zurückwies. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die Zurückweisung der Revisionsrekurse bestätigte, ist deshalb nach dem für das Hauptverfahren geltenden § 528 ZPO zu beurteilen. Nach dessen Abs 2 Z 2 ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0112314 [T9]; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 114 mwN) wie die hier erfolgte Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht.

Stichworte