OGH 7Ob243/06w

OGH7Ob243/06w23.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ernst F*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren 8 P 21/01h des Bezirksgerichtes Judenburg, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. August 2006, GZ 3 R 213/06i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 25. Juli 2006, GZ 8 Nc 19/06a-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mag. Gerald G***** „abgewiesen" wurde, bestätigt. Der gegen diese Entscheidung vom Betroffenen (Ablehnungswerber) erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 I § 24 JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hier

Stichworte