OGH 6Ob221/97m

OGH6Ob221/97m17.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Ablehnungssache in der beim Bezirksgericht Mariazell zu C 1/96 s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Feststellung (Streitwert 100.000,-- S), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23.Mai 1997, GZ 4 R 102/97w-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 23.April 1997, GZ 2 Nc 23/97h-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages der Klägerin bestätigt. Beide Vorinstanzen haben den Ablehnungsantrag meritorisch behandelt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen eine bestätigende Ablehnungsentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (4 Ob 2061/96h, 7 Ob 121/97p uva). Ein solches wäre nur im hier nicht vorliegenden Fall zulässig, daß das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hätte (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 24 JN mwN).

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