OGH 4Ob2061/96h

OGH4Ob2061/96h30.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Graf und Dr. Griss als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25.10.1987 verstorbenen Ursula Z*****, geboren am 1.5.1910, ***** infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes ***** Dr. G***** Z*****, Chemiker, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Jänner 1996, GZ 21 R 1001/95t-141, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Abtenau vom 4. Jänner 1995, GZ A 1016/92f-127, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Erben wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung seines Antrages auf Abberufung des Gerichtskommissärs richtet, als absolut unzulässig, im übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den (neuerlichen) Antrag des Erben (ON 121) auf "Ersatz des Notars" (Widerruf des dem Gerichtskommissär erteilten Auftrages zur Besorgung der im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen) ab (Punkt 1 des Beschlusses ON 127), verhängte gegen den Erben wegen der im einzelnen angeführten beleidigenden Ausfälle gegen den Gerichtskommissär im Schreiben vom 11.10.1994 eine Ordnungsstrafe von S 5.000 (Punkt 2 des Beschlusses ON 127) und erteilte dem Erben unter Hinweis auf den mit Beschluß vom 26.9.1994 erteilten Verweis den Auftrag, spätestens bis 20.2.1995 bei dem Gerichtskommissär das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu erstatten und zu unterfertigen (Punkt 3 des Beschlusses ON 127).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Erben erhobene Revisionsrekurs ist in Ansehung der Entscheidung über die Abberufung des Gerichtskommissärs absolut, im übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Gemäß § 6 Abs 1 GerichtskommissärsG (GKoärG) sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt; ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hiebei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt (Abs 2).

Nach dem somit hier anzuwendenden § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1977/173; JBl 1980, 487; SZ 44/172; SZ 54/96; EvBl 1991/36; 7 Ob 567/91; 7 Ob 600/91) gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Erben gegen die Entscheidung, mit der die Zurückweisung des Abberufungsantrages bestätigt wurde, war daher zurückzuweisen, ohne daß auf seine - durch das Anbringen beim funktionell unzuständigen Rekursgericht bewirkte - Verspätung einzugehen war.

Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.

Stichworte