OGH 7Ob600/91

OGH7Ob600/9110.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter im Verfahren über die Ablehnung der Richterin Dr. Andrea B***** in der Rechtssache der klagenden Parteien S***** Großhandelsgesellschaft mbH ua, *****, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Dengscherz, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien als Ablehnungswerber gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.August 1991, GZ 31 Ra 76/91-9, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Juni 1991, GZ Jv 973-17/91-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Nach § 24 Abs.2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Sachentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl.1991/36 mwN). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs.2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, hat sich daran auch durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert (EvBl.1991/36).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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