Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach § 24 Abs.2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Sachentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl.1991/36 mwN). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs.2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, hat sich daran auch durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert (EvBl.1991/36).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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