Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den dort tätigen Richter Dr. Andreas H***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).
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