OGH 3Ob248/18v

OGH3Ob248/18v23.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 46 Nc 1/18y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. H*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. November 2018, GZ 11 R 118/18f‑17, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juli 2018, GZ 46 Nc 1/18y‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00248.18V.0123.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Ablehnungswerber lehnte zunächst in einem von ihm beim Bezirksgericht Josefstadt geführten Oppositionsverfahren die dafür zuständige Richterin und danach auch die Vorsteherin dieses Bezirksgerichts ab. In der Folge lehnte er überdies zahlreiche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ab, darunter den Vorsitzenden des Senats 42 dieses Gerichts.

Das Erstgericht wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Der Ablehnungswerber habe dem ihm mit Beschluss vom 14. Mai 2018 erteilten Verbesserungsauftrag, aus dem Ablehnungsschriftsatz beleidigende Äußerungen iSd § 86 ZPO (wie etwa den Vorwurf des Vorhandenseins einer staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Organisation in den oberen Rängen der österreichischen Justiz und die Behauptung von „lichtscheuen Interessen einer offenkundig rechtsstaatsfeindlichen Verbindung, welche innerhalb der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich eine als hochverräterisch zu begreifende Parallelorganisation errichtet haben dürfte“) zu entfernen, nicht entsprochen. Die vom Ablehnungswerber (am letzten Tag der ihm gesetzten Verbesserungsfrist) beantragte Fristerstreckung um 14 Tage nach jenem Tag, an dem er „nachweislich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der antragsgegenständliche fragliche Beschluss vom 14. Mai 2018, 46 Nc 1/18y, von der Senatsvorsitzenden Richterin ***** (sowie gegebenenfalls von allen im Kopf dieses Beschlusses genannten RichterInnen) unterschrieben wurde“, sei nicht zu bewilligen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 24 Abs 2 JN) jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010; jüngst 3 Ob 154/18w). Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen – Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden (RIS‑Justiz RS0044509 [T5]). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RIS‑Justiz RS0044509, RS0045974 [T8], RS0122963 [T3]).

Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil selbst die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeiten der Rekursentscheidung, wie sie der Ablehnungswerber behauptet, infolge absoluter Unanfechtbarkeit dem Obersten Gerichtshof verwehrt wäre (vgl RIS‑Justiz RS0044233 [T3]).

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