Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren zur AZ 41 C 49/96b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lehnte die klagende Partei den Richter MMag. Michael Matzka wegen Befangenheit ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies diesen Antrag zurück. Er begründete diese Entscheidung primär damit, dass der abgelehnte Richter nicht mehr beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien tätig sei, führte aber weiters aus, dass dem Ablehnungsantrag auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der "weitere Rekurs" nicht zulässig sei.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung der außerordentlichen Revision" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste auf Grund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden.
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