Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab einem Ablehnungsantrag des Revisionsrekurswerbers gegen die in seiner Aufteilungssache zuständige Richterin nicht Folge.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“des Ablehnungswerbers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0046010 [T6]).
Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.
Da somit ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich; selbst durch eine fachkundige Vertretung der Partei könnte das Rechtsmittel nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).
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