OGH 8Ob129/12x

OGH8Ob129/12x27.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach S***** M*****, wegen Ausgeschlossenheit (§ 6 Abs 1 GKoärG iVm § 20 JN), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs *****, öffentlicher Notar, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. August 2012, GZ 23 R 354/12z‑17, mit dem über Rekurs des Gerichtskommissärs der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. Juli 2012, GZ 2 A 599/11w‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurswerber als Gerichtskommissär in dieser Verlassenschaftssache ausgeschlossen sei und bestellte an seiner Stelle einen anderen Gerichtskommissär. Es lägen die Ausschließungsgründe des § 6 GerichtskommissärG (GKoärG) iVm § 20 Z 1 und 4 JN vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der inhaltlich näher ausgeführten Begründung, dass der Ausschließungsgrund des § 6 GKoärG iVm § 20 Z 1 JN vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Gerichtskommissär erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 6 Abs 1 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren ‑ unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen ‑ abschließend (RIS‑Justiz RS0046065 [T 8]). Der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluss gilt auch im Verlassenschaftsverfahren für den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar (RIS‑Justiz RS0046007, zuletzt 1 Ob 2/01b). Erfolgte wie hier eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht, so ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (so ausdrücklich zu § 6 Abs 1 GKoärG, 5 Ob 277/08h mwN; RIS‑Justiz RS0098751 ua).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist demnach zurückzuweisen.

Stichworte