Spruch:
Die "außerordentlichen Revisionsrekurse" werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (RIS-Justiz RS0098751; RS0007183; zuletzt 6 Ob 115/02h). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 6 Ob 115/02h).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem die Ablehnungsanträge der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen den Gerichtskommissär als unberechtigt abgewiesen wurden, nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe bestätigt. Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als "außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurse sind daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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