OGH 1Ob209/13m

OGH1Ob209/13m21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. September 2013, GZ 7 R 29/13h-37, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 11. März 2013, GZ 2 Nc 24/11d, 25/11a, 28/11t-36, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz ab.

Das Oberlandesgericht Graz bestätigte in Ablehnungsverfahren ergangene erstinstanzliche Beschlüsse und verpflichtete den Kläger jeweils zum Ersatz der Kosten der am Rekursverfahren beteiligten Gegenparteien. Diese leiteten aufgrund der Kostentitel ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger ein, der beantragte, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz aufzuheben.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zum Teil ab.

Gegen diese Abweisung erhob der Kläger einen Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

In diesem Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem die Exekutionstitel entstanden (RIS-Justiz RS0001596 [T12]). Das sind im vorliegenden Fall Verfahren über die wiederholte Ablehnung von Richtern, die ihren Ausgangspunkt in einem Zivilprozess hatten.

Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010 [T2]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0098751) ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wird, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz, weil es sich nicht um eine solche über die Ablehnung von Richtern, sondern über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines in einem Ablehnungsverfahren geschaffenen Kostentitels handelt. In diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die Abweisung des Antrags nach § 7 Abs 3 EO bestätigte, nach dem für das Hauptverfahren (einem Zivilprozess) geltenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs des Klägers jedenfalls unzulässig.

Stichworte