OGH 3Ob70/35; 1Ob858/54 (RS0001596)

OGH3Ob70/35; 1Ob858/549.4.2024

Rechtssatz

Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels.

Normen

EO §7 Abs3 Ec

3 Ob 70/35OGH12.02.1935

Veröff: SZ 17/29

1 Ob 858/54OGH10.11.1954

Beisatz: Zur Erlassung eines Beschlusses nach § 7 Abs 3 EO ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrundeliegende Entscheidung ausgegangen ist. (T1)

7 Ob 194/63OGH31.07.1963
7 Ob 83/72OGH05.04.1972

Beisatz: Hier: Unterhaltstitel im Außerstreitverfahren. (T2)

6 Ob 93/73OGH26.04.1973

Beisatz: Auch die Beteiligtenstellung richtet sich nach dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verfahren. (T3)

9 ObA 175/87OGH16.12.1987
1 Ob 607/88OGH28.06.1988

Auch

9 ObA 164/92OGH08.07.1992

Auch; Beisatz: Hier: Revisionszulässigkeit daher nach § 47 Abs 1 ASGG. (T4)

9 Ob 191/98yOGH11.11.1998

nur: Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels. (T5)

4 Ob 241/99sOGH14.12.1999

Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist. (T6)

9 ObA 88/00gOGH12.07.2000

Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Dies gilt auch für eine vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T7)

3 Ob 188/00vOGH23.08.2000

nur T6

5 Ob 302/00yOGH28.11.2000
3 Ob 204/00xOGH27.02.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen dem Regime des § 7 Abs 3 EO. (T8)<br/>Beisatz: Beteiligter ist auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde. (T9)

8 Ob 61/03hOGH12.06.2003
8 Ob 90/04zOGH22.12.2004

Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren. (T10)

6 Ob 99/07pOGH25.05.2007

Vgl; Beisatz: Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO. (T11)

9 Ob 51/07aOGH08.08.2007

Beis wie T2

3 Ob 168/07pOGH23.10.2007

Auch

3 Ob 257/07aOGH19.12.2007

Auch

10 Ob 107/07vOGH18.12.2007

Auch; nur: Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand. (T12)

8 Ob 26/09wOGH02.04.2009

Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich daher nach den Bestimmungen der ZPO. (T13)

2 Ob 232/08vOGH25.06.2009

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2009/85

4 Ob 90/11fOGH21.06.2011

Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T13

1 Ob 146/13xOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T13

1 Ob 209/13mOGH21.11.2013

Auch; nur T12

1 Ob 22/14pOGH27.02.2014

Vgl

9 ObA 151/15vOGH21.12.2015

Auch

17 Ob 12/19tOGH05.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Widerruf der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. (T14)

3 Ob 185/20gOGH24.11.2020
5 Ob 48/24fOGH09.04.2024
1 Ob 15/24yOGH08.04.2024

vgl; Beisatz: Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein selbständiger Zwischenstreit. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19350212_OGH0002_0030OB00070_3500000_001

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