Rechtssatz
Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels.
3 Ob 70/35 | OGH | 12.02.1935 |
Veröff: SZ 17/29 |
1 Ob 858/54 | OGH | 10.11.1954 |
Beisatz: Zur Erlassung eines Beschlusses nach § 7 Abs 3 EO ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrundeliegende Entscheidung ausgegangen ist. (T1) |
7 Ob 83/72 | OGH | 05.04.1972 |
Beisatz: Hier: Unterhaltstitel im Außerstreitverfahren. (T2) |
6 Ob 93/73 | OGH | 26.04.1973 |
Beisatz: Auch die Beteiligtenstellung richtet sich nach dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verfahren. (T3) |
9 Ob 191/98y | OGH | 11.11.1998 |
nur: Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels. (T5) |
4 Ob 241/99s | OGH | 14.12.1999 |
Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist. (T6) |
9 ObA 88/00g | OGH | 12.07.2000 |
Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Dies gilt auch für eine vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T7) |
3 Ob 204/00x | OGH | 27.02.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen dem Regime des § 7 Abs 3 EO. (T8)<br/>Beisatz: Beteiligter ist auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde. (T9) |
8 Ob 90/04z | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren. (T10) |
6 Ob 99/07p | OGH | 25.05.2007 |
Vgl; Beisatz: Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO. (T11) |
10 Ob 107/07v | OGH | 18.12.2007 |
Auch; nur: Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand. (T12) |
8 Ob 26/09w | OGH | 02.04.2009 |
Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich daher nach den Bestimmungen der ZPO. (T13) |
4 Ob 90/11f | OGH | 21.06.2011 |
Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T13 |
17 Ob 12/19t | OGH | 05.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Widerruf der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. (T14) |
1 Ob 15/24y | OGH | 08.04.2024 |
vgl; Beisatz: Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein selbständiger Zwischenstreit. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19350212_OGH0002_0030OB00070_3500000_001
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