OGH 1Ob607/88

OGH1Ob607/8828.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl.Ing. Josef P***, Bundesbahnbeamter, Wien 20, Leystraße 23/11/9, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Elisabeth P***, Private, Wien 21, Puffergasse 1-3/16/11, vertreten durch Dr. Klaus Grösswang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1988, GZ 15 R 202/87-129, womit der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. November 1987, GZ 15 R 202/87-122, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 15. Jänner 1986 (ON 89) der Revision der beklagten und widerklagenden Partei (im folgenden: Beklagte) teilweise Folge und änderte die Entscheidung der Vorinstanzen über die Scheidung der Ehe der Streitteile im Verschuldensausspruch dahin ab, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beide Ehegatten zu gleichen Teilen trifft. Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Erstgericht bestätigte am 28. August 1986 den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seit 3. März 1986. Mit Beschluß vom 7. August 1987 (ON 115) wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten (ON 98), die erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dahin zu berichtigen, daß die Vollstreckbarkeit mit 19. August 1986 ausgesprochen werde, ab (Punkt 1) und berichtigte seinen Beschluß vom 28. August 1986 dahin, daß die Worte "und vollstreckbar" ersatzlos zu entfallen haben (Punkt 2).

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 122). Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten zurück (ON 129). Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Erteilung und Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) sind Akte der Fortsetzung des titelgerichtlichen Verfahrens. Auf dieses Anhangsverfahren sind daher, wenn der Titel in einem Zivilprozeß ergangen ist, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden (EvBl. 1958/279; SZ 17/29; Heller-Berger-Stix, Komm.4 I 208).

Da dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, unterliegt dieser Beschluß gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO keiner weiteren Anfechtung, so daß der Revisionsrekurs zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Behauptung des Rekurses, das Rekursgericht habe den an es gerichteten Rekurs nicht erledigt, ist im übrigen aktenwidrig.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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