European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00015.24Y.0408.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die Anordnung der neuerlichen Zustellung des Zahlungsbefehls zu entfallen hat.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.894,44 EUR (darin enthalten 315,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn und betreibt im Inland eine Zweigniederlassung im Sprengel des Erstgerichts.
[2] Über Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht den Zahlungsbefehl vom 5. 12. 2022, mit dem die Beklagte zur Leistung von 10.870 EUR sA verpflichtet wurde. Zwei Versuche, den Zahlungsbefehl an der Anschrift der Zweigniederlassung zuzustellen, scheiterten, weil nach den Postfehlberichten die Beklagte verzogen sei. Die Geschäftsführerin der Beklagten befand sich zu dieser Zeit in Ungarn und hatte einen Nachsendeauftrag für die Anschrift des Sitzes der Beklagten in Ungarn eingerichtet.
[3] In der Folge veranlasste das Erstgericht mit 15. 2. 2023 die von der Klägerin beantragte Aufnahme des Zahlungsbefehls in die Ediktsdatei, sodass er nach Ablauf von 14 Tagengemäß §§ 92 iVm 115 ZPO als zugestellt galt. Nachdem gegen die Beklagte das Exekutionsverfahren eingeleitet worden war, beantragte sie die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.
[4] Das Erstgericht gab dem Antrag statt, hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls auf und sprach aus, dass dieser neuerlich an die Beklagte zuzustellen sei. Die Bestimmung des § 92 ZPO sei unzulässig angewendet worden, weil unter der Geschäftsanschrift am Sitz der Beklagten in Ungarn kein Zustellversuch stattgefunden habe.
[5] Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag über Rekurs der Klägerin ab und ließ den Revisionsrekurs zu.
[6] § 92 ZPO verlange seinem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich eine andere Abgabestelle im Inland. Die erläuternden Bemerkungen zu § 92 ZPO stellten jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf eine (andere) Abgabestelle im Inland ab, die entweder vom Kläger bekannt zu geben oder amtswegig, wenn sie ohne weitere Ermittlungen hervorkomme, heranzuziehen sei. Durch die Betonung von „Abgabestelle(n) im Inland“ zeige sich, dass der Gesetzgeber die „Sanktion“ der Ediktalzustellung (schon) dann eintreten lassen habe wollen, wenn die inländische firmenbuchmäßige Abgabestelle nicht (mehr) stimme. Auch sei einer ausländischen juristischen Person, die ihre im Firmenbuch aufscheinende inländische (österreichische) Geschäftsanschrift nicht abgabenstellentauglich halte (ins Ausland verziehe), zuzumuten, eine regelmäßige Einsicht in die Ediktsdatei zu organisieren. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil – soweit überblickbar – höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Zustellung an eine im Firmenbuch aufscheinende und daher ohne weitere Recherchen für das (inländische) Gericht ermittelbare Geschäftsanschrift (Abgabestelle) im europäischen Ausland (in der EU) vorzunehmensei.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der von der Klägerin beantwortete Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
[8] 1. Ein ausländischer Rechtsträger kann seine (nicht bloß vorübergehende) Geschäftstätigkeit in Österreich entweder durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft oder in Form einer Zweigniederlassung entfalten, der dann nach österreichischem Recht keine eigenständige Rechtsfähigkeit zukommt. In diesem Fall ist Vertragspartner und Prozessgegner nicht die Zweigniederlassung an sich, sondern stets der ausländische Rechtsträger selbst (Ratka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 12 Rz 52 [Stand 1. 7. 2018, rdb.at]).
[9] 1.1. Die Beklagte hat ihren Sitz unstrittig in Ungarn und betreibt im Sprengel des Erstgerichts eine Zweigniederlassung. Nach § 12 UGB war sie daher beim Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hatte insbesondere die bei allen Rechtsträgern vorzunehmenden allgemeinen Eintragungstatbestände nach § 3 FBG zu enthalten (Ratka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4§ 12 UGB Rz 108). Dazu zählen unter anderem die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Rechtsträgers (§ 3 Abs 1 Z 4 FBG) sowie jene der Zweigniederlassung (§ 3 Abs 1 Z 6 FBG).
[10] 1.2. § 12 UGB schafft einen publizitätsrechtlichen Rahmen für ausländische Rechtsträger, wenn diese eine (oder mehrere) Zweigniederlassung(en) im Inland haben. Diese Bestimmung gilt daher für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bezweckt, diese Niederlassungen hinsichtlich der offenzulegenden Informationen selbständigen Tochtergesellschaften gleichstellen (Zib in Zib/Dellinger, § 12 UGB Rz 1 ff; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 12 Rz 4, 5).
[11] 1.3. Im konkreten Fall sind im Firmenbuch sowohl die in Ungarn gelegene Geschäftsanschrift der Beklagten als auch die Anschrift der im Inland gelegenen Zweigniederlassung eingetragen.
[12] 2. Anlass für die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl 2011/111, neu gefasste Bestimmung des § 92 ZPO waren fortgesetzte Zustellschwierigkeiten, die sich daraus ergeben hatten, dass die im Firmenbuch eingetragene „als für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift“ (§ 3 Abs 1 Z 4 und Z 6 FBG) in der Realität oft nicht für Zustellungen taugte (Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 92 ZPO Rz 2). Der erste Absatz dieser Bestimmung lautet:
„Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt die klagende Partei keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt 14 Tage nach der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.“
[13] 2.1. Zweck des § 92 ZPO ist, eine fiktive Zustellung dort zu ermöglichen, wo eine faktische Zustellung an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift scheitert. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass sie an der im Firmenbuch als für die Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift nicht bewirkt werden kann, weil dort keine Abgabestelle (mehr) besteht. Das gilt nach dem Wortlaut des § 92 Abs 1 ZPO sowohlfür die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers als auch für jene seiner Zweigniederlassung.
[14] 2.2. Richtig ist, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 84) mehrfach auf eine Abgabestelle im Inland Bezug genommen wird. Die im Firmenbuch eingetragene „inländische Geschäftsanschrift“ sei demnach für juristische Personen die „erste Adresse“. Der Kläger habe aber die Möglichkeit, eine andere Abgabestelle „im Inland“ bekannt zu geben. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass, „kann nun der Kläger keine weitere Abgabestelle benennen und beantragt er daher die Zustellung durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, [...] das Gericht als Element eines fairen Verfahrens zuvor noch Zustellungen (von Amts wegen) an jenen anderen Abgabestellen im Inland zu unternehmen [hat], die ihm ohne weitere Ermittlungen bekannt sind“. Auch in der Literatur wird teils vertreten, dass „andere Abgabestelle“ in § 92 Abs 1 ZPO eine im Inland gelegene Anschrift meint. Dazu geben die jeweiligen Autoren im Wesentlichen die erläuternden Bemerkungen wieder (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 92 ZPO Rz 7; Albiez in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 92 ZPO Rz 5; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92 ZPO Rz 4 f; aA Stumvoll [in Fasching/Konecny 3 II/2] § 92 ZPO Rz 14).
[15] 3. Die vom Rekursgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Bedingungen für eine Vorgangsweise nach § 92 Abs 1 ZPO schon deswegenerfüllt waren, weileine Zustellung an der im Firmenbuch eingetragenen ungarischen Geschäftsanschrift des beklagten Rechtsträgers, nicht erfolgen musste, ist jedoch verfehlt:
[16] 3.1. Gesetzesmaterialien sind weder selbst Gesetz noch eine authentische Interpretation desselben (2 Ob 41/19x [Pkt 5.3]), sodass bei der Auslegung eines Gesetzes generell keine Bindung an die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Ansicht besteht (RS0008799). Die Norm steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [T1, T3]; vgl RS0008800). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RS0008799).
[17] 3.2. Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RS0008896). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, die – sieht man von Fällen zulässiger Analogie oder teleologischer Reduktion ab – auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RS0008788 [T2]; RS0016495).
[18] 3.3. § 92 Abs 1 ZPO bezieht sich zunächst auf die im Firmenbuch eingetragene maßgebliche Geschäftsanschrift und stellt durch die Bezugnahme auf § 3 Abs 1 Z 4 und Z 6 FBG klar, dass im hier zu beurteilenden Kontext die im Firmenbuch eingetragenen Anschriften des Rechtsträgers selbst und seiner Zweigniederlassung gleichrangig sind und daher gleichermaßen für eine Zustellung der Klage in Betracht kommen. Die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift im Sinn des § 3 Abs 1 FBG meint nämlich eine konkrete Adresse und damit eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG (vgl Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 3 FBG Rz 5 [Stand 1. 4. 2020, rdb.at]). Damit ist Abgabestelle nach § 92 Abs 1 ZPO sowohl die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift des Rechtsträgers als auch die der Zweigstelle, an der die Zustellung der Klage jedenfalls zu versuchen ist, bevor eine „andere Abgabestelle“ in Frage kommt. Erst wenn an keiner dieser Anschriften zugestellt werden kann, stellt das Gesetz für die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei darauf ab, dass der Kläger keine „andere Abgabestelle“ nennen kann und sich eine solche auch für das Gericht nicht ohne weitere Ermittlungen ergibt.
[19] 3.4. Eine Differenzierung danach, ob sich die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift im Sinn des § 3 Abs 1 FBG im Inland oder im Ausland befindet, nimmt § 92 Abs 1 ZPO nicht vor. Dass es sich bei der Geschäftsanschrift eines Rechtsträgers, der eine Zweigniederlassung betreibt, um eine inländische Abgabestelle handeln muss, kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden.
[20] 3.5. Auch aus der Anknüpfung an die Abgabestelle (vielmehr deren Nichtbestehen) wird deutlich, dass § 92 Abs 1 ZPO mit dem Verweis auf § 3 Abs 1 Z 4 FBG eine Geschäftsanschrift des Rechtsträgers im Inland ebenso erfasst wie eine solche im Ausland. Abgabestelle ist nach § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Auch § 2 Z 4 ZustG trifft bei den in Betracht kommenden Abgabestellen keine Unterscheidung danach, ob sie im Inland oder im Ausland gelegenen sind. Dieser Umstand ist lediglich für die Grenzziehung zwischen einer (reinen) Inlands- und der (grenzüberschreitenden) Auslandszustellung maßgeblich (Stumvoll in Fasching/Konecny 3§ 11 ZustG Rz 13).
[21] 3.6. Der in § 92 ZPO enthaltene Verweis auf die „im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragen[e] Geschäftsanschrift (§ 3 Abs 1 Z 4 und 6 FBG)“ erfasst daher ohne jeden Zweifel auch eine im Ausland gelegene Abgabestelle. Bei einem ausländischen Rechtsträger mit Zweigniederlassung im Inland ist das insbesondere die nach § 3 Abs 1 Z 4 FBG eingetragene (ausländische) Geschäftsanschrift des Rechtsträgers.
[22] 4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Die in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.
5. Fallbezogen folgt:
[23] 5.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls wurde zwar an der im Firmenbuch eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigstelle versucht, nicht jedoch auch am (ausländischem) Sitz der Beklagten, deren für die Zustellung maßgebliche Anschrift ebenfalls dem Firmenbuch zu entnehmen ist. Die Vorgangsweise nach § 92 Abs 1 ZPO war damit verfehlt, sodass der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei nicht die Wirkung einer Zustellung im Sinn des § 92 Abs 1 ZPO zukommen konnte und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erfolgte.
[24] Ob es sich bei der „anderen Abgabestelle“ im Sinn von § 92 ZPO um eine solche handeln muss, die im Inland liegt, wie die Materialien (981 BlgNR 24. GP 84) meinen, kann hier demgegenüber dahinstehen (vgl dazu Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 92 ZPO Rz 14 [Stand 1. 7. 2016, rdb.at]), weil sich diese Frage erst stellt, wenn die Zustellung der Klage auch an der im Firmenbuch eingetragenen (ausländischen) Geschäftsanschrift nicht bewirkt werden kann, weil dort (tatsächlich) keine Abgabestelle besteht. Auf die mit einer solchen Auffassung verbundene unionsrechtliche Problematik (vgl EuGH C‑325/11 , Adler) muss daher nicht eingegangen werden.
[25] 5.2. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufgehoben hat, wiederherzustellen. Die Anordnung der Zustellung des Zahlungsbefehls konnte jedoch entfallen, weil die Beklagte zwischenzeitig dagegen bereits Einspruch erhoben hat.
[26] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren zudem auf § 50 Abs 1 ZPO.
[27] Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein selbständiger Zwischenstreit (vgl RS0001596), in dem die Klägerin, die sich gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgesprochen hat, unterlegen ist. Sie hat daher der Beklagten die Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen.
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