Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Punkt 3. des Urteils vom 1. 2. 1999 sprach das Erstgericht dem Kläger S 4,350.000,-- brutto sA zu. Am 14. 5. 1999 beantragte der Kläger die Bestätigung der diesbezüglichen Vollstreckbarkeit des Urteils. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und berief sich hiezu auf die vor der Einführung des § 61 Abs 7 ASGG (BGBl 1994/624) ergangene Rechtsprechung, wonach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG nur auf Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (§ 51 Abs 2 ASGG) anzuwenden sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser lautet: "Das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. 2. 1999, 8 Cga 293/93b-62, ist in seinem Punkt 3. vollstreckbar".
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht gibt zunächst die Rechtslage richtig wieder, wonach das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren ist, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist (RIS-Justiz RS0001596) und sich daher auch die Revisionsrekurszulässigkeit nach § 47 Abs 1 ASGG richtet (EvBl 1988/84, 9 ObA 164/92). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt im vorliegenden Fall dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine (wie hier: durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung (SZ 57/82 = EvBl 1984/134).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)