OGH 10Ob107/07v

OGH10Ob107/07v18.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.159,04 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2007, GZ 34 R 69/07k-33, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. April 2007, GZ 37 C 1800/04p-24, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. 4. 2007 (ON 24) die Anträge des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit seines Versäumungsurteiles vom 1. 6. 2005, 37 C 1800/04p-8, sowie auf Zustellung dieses Urteiles an den Verfahrenshelfer zur Erhebung von Rechtsmitteln ab; die Berufung und den Widerspruch des Beklagten gegen dieses Versäumungsurteil sowie dessen Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies es zurück.

Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig Rekurs. Eine gerichtliche Zustellung seines Rekurses an die klagende Partei unterblieb. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten dahin Folge, dass es die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufhob. Im Übrigen wurde der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Vorlage der Berufung des Beklagten und der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass dieses Rechtsmittels war von Amts wegen eine dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand (RIS-Justiz RS0001596), hier also jene der ZPO. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist das Rechtsmittelverfahren im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO jedenfalls dann zweiseitig, wenn das Rechtsmittel vom Beklagten erhoben wird, weil dem Kläger, der durch die Bestätigung schon eine gesicherte Rechtsposition erwarb, ermöglicht werden muss, diese zu

verteidigen (3 Ob 168/07p; 6 Ob 99/07p = Zak 2007/494, 279; 10 Ob

58/06m = Zak 2006/750, 438; RIS-Justiz RS0121467; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 ff [540 f], 589 ff [594 f]; Klauser/Kodek ZPO16 § 521a ZPO E 3 und 20). Nach einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründet die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0042158; RS0005673). Weder das Erst- noch das Rekursgericht stellten der klagenden Partei den Rekurs des Beklagten gegen die unter anderem seinen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO abweisende Entscheidung erster Instanz iSd § 521a Abs 1 ZPO zu, was erst die Rechtsmittelbeantwortungsfrist auslösen würde. Der Umstand, dass vom Vertreter des Beklagten gemäß § 112 ZPO eine Gleichschrift des Rekurses an den Vertreter der klagenden Partei direkt übermittelt wurde (AS 99), hat den Lauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist nicht ausgelöst. Die Direktzustellung reicht daher ebensowenig aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs der klagenden Partei zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern, wie der Umstand, dass die klagende Partei gegen die Rekursentscheidung Revisionsrekurs erhoben hat (3 Ob 168/07p; G. Kodek aaO ÖJZ 2004, 589).

Es ist somit erforderlich, die Entscheidung des Rekursgerichtes zu dem Zweck aufzuheben, dass es vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Beklagten die gerichtliche Zustellung der Rekursschrift an die klagende Partei veranlasst. Das Rekursgericht wird daher nach Zustellung der bereits im Akt befindlichen Gleichschrift des Rekurses an den Vertreter der klagenden Partei und nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist erneut zu entscheiden haben. Die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens wird auch im Falle eines Revisionsrekursverfahrens zu beachten sein.

Für den Fall eines neuerlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei wäre zu beachten, dass es nach Ansicht von G. Kodek aaO ÖJZ 2004, 540 f und 593 f in diesem Fall zwar grundsätzlich nicht erforderlich wäre, dem Beklagten die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (in diesem Sinne auch 3 Ob 168/07p). Es hat jedoch der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 EMRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein kann (6 Ob 99/07p = Zak 2007/494, 279; 6 Ob 80/06t). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb im Falle eines neuerlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei vor der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen wäre, zum Vorbringen im Revisionsrekurs Stellung zu nehmen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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