OGH 4Ob38/90 (RS0005673)

OGH4Ob38/9030.5.1990

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.

Normen

EO §402 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
ZPO §521a

4 Ob 38/90OGH30.05.1990
9 Ob 211/02yOGH16.10.2002

Vgl auch; nur: Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Nichtbeachtung der rechtzeitigen Rekursbeantwortung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T2)

10 Ob 107/07vOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren begründet Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T3); Beisatz: Die Direktzustellung nach § 112 ZPO reicht nicht aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 7 Abs 3 EO. (T5)

2 Ob 69/08yOGH28.04.2008

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 218/11gOGH01.03.2012

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 155/15pOGH19.08.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00038_9000000_001

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