European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00127.14D.0724.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück‑ bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz erfolglos ab (vgl Landesgericht Leoben 2 Nc 24/11d, 2 Nc 25/11a, 2 Nc 28/11t; OLG Graz 6 Nc 4/12g, 7 R 4/13g, 7 R 5/13d, 7 R 18/13s, 7 R 29/13h ua; 1 Ob 206/12v; 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13d, 1 Ob 89/13i, 1 Ob 191/13i, 1 Ob 209/13m, 1 Ob 210/13h).
Am 26. Februar 2013 lehnte er den Vorsitzenden des Ablehnungssenats beim Landesgericht Leoben als befangen und nach Zurückweisung dieses Antrags (2 Nc 3/13v) die Entscheidungsträger dieses Beschlusses als befangen ab. Er beantragte, näher bezeichnete Beschlüsse, an denen diese mitgewirkt hatten, als nichtig aufzuheben und erhob für den Fall, dass dem Ablehnungsantrag rechtskräftig nicht Folge gegeben werden sollte, Rekurs. Diese Ablehnung wies der Ablehnungssenat beim Landesgericht Leoben (ohne Beteiligung des abgelehnten Richters) mit Beschluss vom 4. Dezember 2013, 2 Nc 31/13m, zurück.
Daraufhin lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2014 wiederum die nun entscheidenden Richter und einen weiteren als befangen ab, beantragte näher bezeichnete Beschlüsse, an denen diese mitgewirkt hatten, als nichtig aufzuheben und erhob für den Fall, dass dem Ablehnungsantrag rechtskräftig nicht Folge gegeben werden sollte, Rekurs.
Das Erstgericht wies diese Eingabe des Klägers gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück und diesen darauf hin, dass jeder weitere Schriftsatz, der denselben Mangel aufweise, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen und dies in einem Aktenvermerk festgehalten werde. Es werde weder ein Verbesserungsversuch vorgenommen, noch eine beschlussmäßige Entscheidung erfolgen, weil sich die Ablehnungsanträge des Klägers in Wiederholungen erschöpften. Er lehne jeden Richter, der eine solche Ablehnung zurückweise, wiederum ab und erhebe gegen Entscheidungen des Rekursgerichts unzulässige Rechtsmittel verbunden mit einer Ablehnung dieser Richter. Es sei daher zulässig, die Ablehnungsanträge des Klägers, soweit sie seinen bisherigen Gedankenkreis, dem rechtskräftig keine Relevanz zuerkannt worden sei, nicht verließen, gemäß § 86a ZPO zurückzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Im vorliegenden Fall liegt ein Ablehnungsantrag vor, über den auf Grundlage der Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO entschieden wurde.
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ‑ mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten genommen wird (RIS‑Justiz RS0129051).
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers wurde sein Antrag vom Erstgericht nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Prüfung und Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO, der als Entscheidungsform die Zurückweisung anordnet.
Das Rekursgericht hat die Rechtsansicht des Erstgerichts unter Hinweis darauf, dass ungeachtet der Anzahl der abgelehnten Richter stereotyp auf dieselben, schon mehrfach als nicht begründet erkannten Befangenheitsgründe gestützte Ablehnungserklärungen nicht mehr zu behandeln seien, gebilligt.
Dementsprechend liegt eine Bestätigung zur Gänze nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.
Soweit ein Teil dieser Überprüfung auch mit der Frage verknüpft ist, ob der Ablehnungsantrag nur Wiederholungen enthält oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, wäre die Anfechtung ohnehin nach § 24 Abs 2 JN unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751). Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung nicht mit Beschluss abzusprechen (3 Ob 124/12z).
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