OGH 3Ob124/12z

OGH3Ob124/12z11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache im Exekutionsverfahren 5 E 174/09v des Bezirksgerichts Mödling der betreibenden Partei A***** K*****, vertreten durch Gheneff‑Rami‑Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. E***** K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2012, GZ 16 R 82/12i‑7, womit die Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den „Aktenvermerk“ des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2012, GZ 13 Nc 30/11d‑2, abgelehnt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verweigerte die Entscheidung über den vom Verpflichteten gegen drei Richter des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Begründung, der Ablehnungswerber habe bereits wiederholt unrichtige Gerichtsentscheidungen als Ablehnungsgrund geltend gemacht, was aber nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein könne. Hierüber legte es einen Aktenvermerk an, wovon es Ausfertigungen den Parteien zustellte.

Das Rekursgericht lehnte die Entscheidung über den gegen den Aktenvermerk eingebrachten Rekurs des Ablehnungswerbers mit Beschluss ab. Begründend verwies das Rekursgericht auf 17 vorher vom Verpflichteten eingebrachte Ablehnungsanträge und die Verbindung des gegenständlichen Ablehnungsantrags mit dem gleichzeitig eingebrachten Rekurs gegen den einen anderen Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts. Rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssten nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm eingangs erwähnten Ablehnungsantrag anstrebt, ist nicht zulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751; vgl auch RS0016522, RS0074402). Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen (4 Ob 89/09f). Hier gingen die Vorinstanzen übereinstimmend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Ablehnungsantrags aus. Bei einem derartigen Sachverhalt kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr angerufen werden (vgl RIS‑Justiz RS0098751).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Stichworte