OGH 4Ob89/09f

OGH4Ob89/09f14.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitssache der Antragstellerin Dr. Karin K*****, vertreten durch Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in Wels, wider den Antragsgegner Dr. Alois K*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. März 2009, GZ 21 R 27/09h-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 29. Oktober 2008, GZ 4 C 79/05m-38, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat im Aufteilungsverfahren zwei Sachverständige bestellt und deren Gebühren bestimmt. Mit dem beim Rekursgericht angefochtenen Beschluss hat es die beiden Gebührenbestimmungsbeschlüsse durch den Ausspruch ergänzt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren dem Grunde nach den Antragsgegner trifft.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt.

Der diesen Beschluss bekämpfende „außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers ist, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses richtet, jedenfalls unzulässig.

1. Nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig „über die Gebühren". Dies geht sogar über die Formulierung in § 14 Abs 2 Z 3 des alten AußStrG hinaus, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig war „über die Sachverständigengebühren" (RIS-Justiz RS0008673 [T7]; vgl Fucik/Kloiber AußStrG, 222, 225). Zu § 14 Abs 2 AußStrG alt hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss auch Entscheidungen darüber umfasst, wer die Gebühren von Sachverständigen zu tragen hat (vgl RIS-Justiz RS0008673; RS0007695 [T10]). Daran hat sich nach geltender Rechtslage nichts geändert (3 Ob 256/08f; 8 Ob 9/06s).

2. Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls gemäß § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS-Justiz RS0005946).

3.1. Soweit der Rechtsmittelwerber beantragt, die Rechtssache wegen Befangenheit einem anderen Rekursgericht zu übertragen, bekämpft er inhaltlich die Entscheidung des Rekursgerichts, über den in zweiter Instanz gestellten Ablehnungsantrag infolge Rechtsmissbrauchs nicht mehr in Beschlussform zu entscheiden (vgl Aktenvermerk des Rekursgerichts vom 11. 2. 2009, 23 Nc 5/09x).

3.2. Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0016522; RS0074402; vgl auch RS0007183). Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellen Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen.

4. Zur im Rechtsmittel begehrten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rekurssenat ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig (vgl § 111 RStDG).

Stichworte