OGH 1Ob206/12v

OGH1Ob206/12v15.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M***** und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. August 2012, GZ 6 Nc 4/12g-4, mit dem die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 3.801,62 EUR sowie den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit 4.969,37 EUR (darin enthalten 828,23 EUR USt) bestimmten Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinem Rechtsmittel die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Begründet wurde die Ablehnung unter anderem mit dem Vorwurf, die beteiligten Richter würden „absurde“ Rechtsansichten vertreten. Diese erklärten sich in ihren Äußerungen für nicht befangen. Nach Zurückweisung der Ablehnung durch den dafür zuständigen Senat beantragte der Kläger, ihm umgehend Kopien der von den abgelehnten Richtern erstatteten Äußerungen zu übermitteln. Der Ablehnungssenat wies diesen Antrag ab, weil die ablehnende Partei zur Äußerung des Richters keine Stellungnahme abgeben könne und eine Übersendung der Äußerung auch nicht vorgesehen sei. Der Kläger lehnte daraufhin die Mitglieder dieses Ablehnungssenats wiederholt ab. Nach Zurückweisung der Ablehnung und Abweisung des Antrags des Klägers auf umgehende Übersendung von Kopien der Stellungnahmen der nunmehr abgelehnten Richter lehnte der Kläger in der Folge jeden Richter ab, der an Entscheidungen über eine Ablehnung selbst und/oder die Anträge auf Übermittlung von Kopien der Äußerungen der jeweils abgelehnten Richter im jeweiligen Ablehnungsverfahren befasst war. Am 25. 7. 2012 lehnte er drei Richter des Oberlandesgerichts Graz ab, dessen Ablehnungssenat die Ablehnung zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Beschluss bekämpft der Kläger in seinem Rekurs. Das Rechtsmittel ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.

Wie die zusammengefasste Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs zeigt, lehnte der Antragsteller nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn und seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergangen ist, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats mit dem Vorwurf einer unvertretbaren Rechtsansicht ab („Ablehnungskaskade“).

Das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung rechtfertigt aber keine Ablehnung (RIS-Justiz RS0045916; RS0111290 [T2]). Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nämlich nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Dieses soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RIS-Justiz RS0111290). Es war insbesondere nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die Rechtmäßigkeit der im Ablehnungsverfahren von anderen Senaten zum Anspruch des Klägers auf Übermittlung von Kopien der Stellungnahmen der abgelehnten Richter vertretenen Meinung zu prüfen (RIS-Justiz RS0046047). Ein rein theoretisch möglicher Regressanspruch der Republik Österreich gegen die nunmehr abgelehnten Richter begründet nicht ihre Ausgeschlossenheit im Ablehnungsverfahren nach § 20 Abs 1 Z 1 JN. Dem eingeleiteten Amtshaftungsprozess lagen ja Vorwürfe gegen andere Richter zugrunde.

Demnach hat das Oberlandesgericht Graz die Ablehnung zu Recht zurückgewiesen.

Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge müssen nach der ständigen Rechtsprechung nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden (RIS-Justiz RS0046015; vgl RS0046011). Dass der Rekurs des Klägers erneut mit der Erklärung, die Richter des in erster Instanz erkennenden Ablehnungssenats abzulehnen, verbunden ist, steht seiner Behandlung daher nicht entgegen.

Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (hier: Zivilprozess) unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0126588). Der Kläger hat demnach den Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen nach § 41 iVm § 50 ZPO zu ersetzen. Dabei sind die Tarife anhand des jeweiligen Streitwerts zu bemessen.

Stichworte