Rechtssatz
Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können.
6 N 2/99 | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; nur: Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet keinen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. (T1) |
1 Ob 175/00t | OGH | 25.07.2000 |
Auch; nur: Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet keinen Ablehnungsgrund. (T2) |
3 Ob 214/01v | OGH | 21.11.2001 |
nur: Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund. (T3) |
6 Ob 90/05m | OGH | 19.05.2005 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. (T4) |
6 Ob 198/05v | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Vermeintliche Entscheidungsfehler sind in der Regel kein Ablehnungsgrund. (T5) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T6) |
8 Nc 21/06i | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung kann nicht die Befangenheit eines Richters nach sich ziehen, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen. (T7) |
8 Ob 83/07z | OGH | 30.07.2007 |
nur: Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet keinen Ablehnungsgrund. (T8)<br/>Veröff: SZ 2007/117 |
8 Ob 87/09s | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Dass dem abgelehnten Richter ein Verstoß gegen § 48a BAO vorgeworfen wurde, reicht zur Begründung seiner Befangenheit nicht aus. (T9) |
10 Bkd 10/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 127/11m | OGH | 18.07.2011 |
nur T1 |
4 Ob 118/13a | OGH | 09.07.2013 |
nur T3; nur: Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. (T10) |
4 Ob 151/13d | OGH | 22.10.2013 |
nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7 |
7 Nc 23/13m | OGH | 04.11.2013 |
nur T2; nur T10<br/>Beisatz: Dieses soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können. (T11) |
7 Nc 14/14i | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beisatz: Weder die angebliche Unrichtigkeit von Gerichtsentscheidungen noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung rechtfertigen eine Ablehnung. (T12)<br/>Beisatz: Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Dieses soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können. (T13)<br/>Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die Rechtmäßigkeit der von anderen Senaten vertretenen Rechtsansicht zu überprüfen. (T14) |
1 Ob 185/14h | OGH | 27.11.2014 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; ähnlich nur T8 |
2 Ob 4/17b | OGH | 28.03.2017 |
Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T14 |
2 Nc 35/21a | OGH | 27.01.2022 |
Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14 |
8 Ob 59/23v | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz: Eine Ablehnung von Richtern kann nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden, sondern zu deren Überprüfung dient der Instanzenzug. Es begründet daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel, wenn der Ablehnungssenat eine solche rechtliche Kontrolle nicht vorgenommen hat. (T15) |
1 Ob 156/23g | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T16) |
6 Ob 62/24x | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T14 |
10 Ob 37/24z | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19990112_OGH0002_0050OB00335_98W0000_001
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