OGH 8Ob79/14x

OGH8Ob79/14x29.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. E***** G*****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2014, GZ 13 Nc 15/14a-2, womit der Antrag auf Ablehnung des „Rekurssenats“ des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00079.14X.0929.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. 1. 2012 das Insolvenzverfahren (Konkurs) eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens stellte der Schuldner mehrere Anträge, darunter einen Antrag auf Ausscheidung der Mietrechte an den von ihm bewohnten Räumlichkeiten und Anträge auf Enthebung des Insolvenzverwalters.

Sämtliche Anträge wurden vom Handelsgericht Wien ab- bzw zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekursen des Schuldners gab der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts Wien teilweise nicht Folge, teilweise wies er sie zurück.

Nach Zustellung der Entscheidungen erklärte der Schuldner mit Schreiben vom 14. 3. 2014, „den Rekurssenat“ wegen Befangenheit abzulehnen. Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Behauptete Befangenheitsgründe müssten konkretisiert und zuordenbar sein. Die pauschale Ablehnung eines Senats mit allgemeinen Behauptungen, wie sie der Schuldner vorgenommen habe, sei unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Schuldners ist nicht berechtigt.

Auch in seinem Rechtsmittel lässt der Schuldner nicht erkennen, welche konkreten Gründe hinsichtlich der einzelnen Mitglieder des abgelehnten Senats vorlägen, die Zweifel an ihrer Unbefangenheit erwecken würden. Der Rekursschriftsatz ergeht sich über rund 250 Seiten vor allem in Vorwürfen gegen den Masseverwalter und weitere Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld des Schuldners.

Soweit der Rekurswerber mit diesen Ausführungen darlegen will, dass den Entscheidungen des abgelehnten Senats inhaltliche Mängel anhaften würden, weil sie nicht mit seiner Sicht der Tatsachen und seiner Rechtsansicht konform gehen und ihn nicht „schützen“, übersieht er, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter einen Ablehnungsgrund bildet.

Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richtersenats abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RIS-Justiz RS0046047). Das Ablehnungsverfahren soll Parteien auch nicht die Möglichkeit bieten, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS‑Justiz RS0111290).

Damit erweist sich aber der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Stichworte