Rechtssatz
Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (1 Ob 2/88).
4 N 524/95 | OGH | 10.10.1995 |
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungssenates, die Rechtsprechung eines anderen Senates, dessen Vorsitzender und zwei Mitglieder als befangen abgelehnt wurden zu kommentieren oder gar zu überprüfen. (T1) |
1 Ob 90/97k | OGH | 29.04.1997 |
Beisatz: Ob dagegen die Beweiswürdigung des Berufungssenats richtig oder unrichtig ist, kann, wie bereits dargelegt wurde, nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein. (T2) |
6 Ob 98/03k | OGH | 26.06.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Kommentierung oder gar Überprüfung der Rechtsprechung eines anderen Senates ist jedoch nicht Aufgabe des Ablehnungssenates. (T3) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T4) |
6 Ob 127/11m | OGH | 18.07.2011 |
Auch |
6 Ob 24/12s | OGH | 22.06.2012 |
Beisatz: Ebenso wenig ist die Richtigkeit der Beweiswürdigung Gegenstand des Ablehnungsverfahrens. (T5) |
7 Nc 14/14i | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die Rechtmäßigkeit der von anderen Senaten vertretenen Rechtsansicht zu überprüfen. (T6)<br/> |
8 Ob 59/23v | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz: Eine Ablehnung von Richtern kann nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden, sondern zu deren Überprüfung dient der Instanzenzug. Es begründet daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel, wenn der Ablehnungssenat eine solche rechtliche Kontrolle nicht vorgenommen hat. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001
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