OGH 8Ob83/07z

OGH8Ob83/07z30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin G*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH, Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, Masseverwalter Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Einspinnergasse 3/II, infolge des von der Konkursgläubigerin I*****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Abweisung des Ablehnungsantrages gegen Richter des Oberlandesgerichtes Graz mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Mai 2007, GZ 6 Nc 18/07h-2, erhobenen Rekurses den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nach Eröffnung des hier maßgeblichen Konkursverfahrens am 2. 3. 2007 und Bestellung des Masseverwalters erstattete dieser verschiedene Berichte, in denen er auch auf die besondere Dringlichkeit von Maßnahmen wegen der spezifischen Situation des betroffenen Sportvereines hinwies (vgl ON 12). Diese ergab sich auch aus einem von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Gutachten (ON 22).

Der Masseverwalter berichtete im Folgenden über die voraussichtlich bei einer Zerschlagung erzielbare geringe Konkursquote und über die Möglichkeiten des Abschlusses eines Zwangsausgleiches, die er wegen der geringen Zerschlagungsquote befürwortete (ON 26 AS 166). In diesem Zusammenhang stellte er auch einen Antrag auf Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit und stellte dar, dass die Werthaltigkeit der Rechte des Vereines ebenfalls davon abhänge. Auch kündigte er eine Anfechtungsklage gegen die nunmehrige Rekurswerberin an.

Nach seinem folgenden Bericht (ON 27) standen einem Massevermögen von ca EUR 120.000 insgesamt angemeldete Forderungen von ca EUR 53 Mio (davon anerkannt ca EUR 20 Mio) gegenüber, jedoch wurde ein Zwangsausgleich mit einer 20 %-igen Quote unter Befriedigung sämtlicher Masseforderungen ausgehend von den anerkannten Konkursforderungen und unter Rückstehung zahlreicher Gläubiger befürwortet. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen unter Verwertung der Marketingrechte erfolgen. In der folgenden Zwangsausgleich- und Schlussrechnungstagsatzung wurde der Zwangsausgleich angenommen und vom Gericht bestätigt. Die nunmehrige Rekurswerberin versuchte in dieser Tagsatzung eine Sicherstellung zu erreichen, die jedoch aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Gläubiger abgelehnt wurde.

Die nunmehrige Rekurswerberin bot in weiterer Folge an, von der Erhebung eines Rekurses gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches Abstand zu nehmen, wenn sie eine bestimme Sicherstellung erhält.

Sie erhob dann am 7. Mai 2007 einen Rekurs, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass es einer ausreichenden Sicherstellung für die bestrittenen Forderungen mangle und auch sonst nicht hinreichend dokumentiert sei, wie die Finanzierung des Zwangsausgleiches erfolgen solle. Weiters wäre auch auf § 154 Z 2 KO Bedacht zu nehmen, wonach die Bestätigung eines Ausgleiches dann versagt werden könne, wenn die Konkursgläubiger weniger als 30 % in zwei Jahren oder 40 % in einer längeren Frist erhalten und dies darauf zurückzuführen sei, dass der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht und beschleunigt bzw die Anmeldung des Konkurses verzögert habe. Schließlich weise der Beschluss des Erstgerichtes auch verschiedene formelle Mängel auf.

Mit dem bereits am 8. Mai 2007 gefassten Beschluss des Rekursgerichtes gab dieses unter anderem dem Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin keine Folge. Es erachtete die Einholung einer Rekursbeantwortung bei rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches als nicht erforderlich. Es begründete ausführlich, warum der Nachweis der Sicherstellung von bestrittenen Forderungen nicht unbedingt Voraussetzung für den Zwangsausgleich sei, unbestrittene Konkursforderungen erst binnen bestimmter Frist nach Bestätigung des Zwangsausgleiches und der Konkursaufhebung erfüllt werden müssten und sonst die Gläubiger bestrittener Konkursforderungen bevorzugt wären. Auch mit der Frage, ob nicht trotzdem eine Bestätigung zu versagen sei, weil keine klare Aussage über die Sicherstellung getroffen werde, setzte sich das Rekursgericht ausführlich auseinander und ging davon aus, dass eine entsprechende Bescheinigung der bestrittenen Ansprüche erforderlich wäre. Es schloss sich unter Hinweis auf einschlägige Literatur der Ansicht an, dass auch ein entsprechender Antrag auf Sicherstellung erforderlich wäre. Unmittelbar zum Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin führte das Rekursgericht aus, dass formell die wesentlichen Bestimmungen des Zwangsausgleiches aus dem Bestätigungsbeschluss ersichtlich seien. Das Vorliegen eines ausreichenden Antrages der Gläubigerin auf Sicherstellung verneinte das Rekursgericht. Was die Frage der Prüfung der Erfüllbarkeit des Ausgleiches anlangt, ging das Rekursgericht davon aus, dass sich das Konkursgericht auf dem Bericht des Masseverwalters stützen konnte und schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in diesem Zusammenhang an. Zum Versagungsgrund des § 154 Z 2 KO, ging das Rekursgericht davon aus, dass schon dahin zu stellen sei, inwieweit dieser überhaupt auf einen Verein anwendbar wäre und nach Vorentscheidungen jedenfalls restriktiv auszulegen sei. Grundsätzlich dürften zwar die Gründe für den Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin nicht bagatellisiert werden. Es seien auch Aspekte der Generalprävention zu beachten und müsse der Minderheitenschutz bedacht werden, jedoch seien auch die Bemühungen des Gesetzgebers, die Schuldner bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen zu einer frühen Konkursantrag Stellung zu bewegen, zu berücksichtigen. Daher dürften die Zwangsausgleichsverfahren nicht über Gebühr belastet werden. Primär sei es Aufgabe des Masseverwalters einen Zusammenhang zwischen der angebotenen Quote und der Verzögerung bei der Konkursanmeldung zu berücksichtigen. Dem Bericht des Masseverwalters sei aber zu entnehmen, dass die Gründe für die Überschuldung durch Beiziehung verschiedenster Sachverständiger abzuklären wären und könne eine „Unwürdigkeit" der Gemeinschuldnerin nicht entnommen werden. Auch sei zu bedenken, dass im Falle der Schließung und Zerschlagung ja nur eine ganz geringe Quote zu erzielen wäre. Im Übrigen gab das Rekursgericht noch Rekursen gegen Protokollberichtigungen statt.

Daraufhin stellte die nunmehrige Rekurswerberin den hier maßgeblichen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats, der die Entscheidung gefällt hatte. Sie begründet ihren Ablehnungsantrag zusammengefasst damit, dass die Entscheidung über den Rekurs im Wesentlichen innerhalb eines Tages gefasst worden sei und schlüsselt im Einzelnen auf, welche Schritte dafür erforderlich sind. Selbst bei größtmöglicher Anstrengung aller beteiligten Gerichtspersonen sei es nahezu unmöglich dies zu vollbringen und stelle sich die Frage, auf Grund welcher Überzeugungen, Bereitschaften und allfälliger Zielsetzungen die handelnden Gerichtspersonen der Gemeinschuldnerin eine solche „beschleunigte" Sonderbehandlung zuteil haben werden lassen. Dies indiziere, dass keine der Lösung der anstehenden Rechtsfragen gebotene inhaltliche Widmung erfolgt sei. Der Verdacht der Befangenheit gründe sich auch auf den besonderen Einsatz für die Raschheit der Entscheidungsfindung. Es sei auch inhaltlich eine Befangenheit abzuleiten. Gehe das Rekursgericht doch von der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens aus, verneine diese jedoch dann für den vorliegenden Fall, woraus sich ergebe, dass der Berichterstatter eine Verwerfung des Rekurses vorgesehen habe. Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise habe offensichtlich nur der Beschleunigung des Verfahrens gedient. Der „Lösungsansatz" des Rekurses stehe auch in einem offenkundigen Widerspruch zu den §§ 141 Z 3 und 150 Abs 3 KO. Die herangezogenen Literaturstellen seien ungeeignet; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe nicht. Dass das Rekursgericht hinsichtlich der Protokollberichtigung dem Rekurs stattgegeben habe, ändere daran nichts. Gerade das mediale Echo des Verfahrens zwinge die Gerichte zu einer besonderen ausgewogenen Entscheidungsfindung.

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass Richter dann als befangen anzusehen sind, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Als Wesen der Befangenheit verstand das Erstgericht die Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dabei genüge es, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse. Eine Befangenheit sei immer dann anzunehmen, wenn das Gericht in auffallender und bedenklicher Weise Grundsätze außer Acht lasse, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienten. Davon sei aber hier nicht auszugehen. Dem Argument der Raschheit der Entscheidungsfindung sei entgegenzusetzen, dass sich das Rekursgericht in einem 37 Seiten umfassenden Beschluss ausführlich mit den Argumenten auseinandergesetzt habe und die Begründung keinerlei Anlass für Bedenken in Richtung einer Verletzung der Objektivität biete. Eine inhaltliche Überprüfung sei nicht anzustellen. Auch sei nicht derjenige als befangen einzusehen, der sich bereits eine Meinung gebildet habe, sondern nur derjenige, der nicht bereit sei, davon abzugehen.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs releviert im Wesentlichen, dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den Ablehnungsgründen inhaltlich auseinandergesetzt habe. Im Wesentlichen habe die Rekurswerberin doch die offenkundig überaus auffällige Art des Zustandekommens des Beschlusses des Rekursgerichtes releviert, ohne sich auf andere Umstände, aus denen eine Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenates und deren Meinung hätte abgeleitet werden können überhaupt beziehen zu können. Der äußere Tatbestand der besonderen Raschheit der Entscheidungsfindung indiziere eine Bereitschaft eine Sonderbehandlung der Gemeinschuldnerin. Der Ablehnungsantrag könne nur dann verworfen werden, wenn entgegen diesen Auffälligkeiten dennoch kein Zweifel an der Unbefangenheit der betroffenen Senatsmitglieder bestanden hätte. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht worden, ja nicht einmal eine Stellungnahme der Senatsmitglieder eingeholt worden. Aus der besonderen Raschheit der Entscheidungsfindung ergebe sich, dass die abgelehnten Richter offensichtlich unter allen Umständen getrachtet hätten, dem Zwangsausgleich in der vorliegenden Form zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei spiele auch die in weiten Kreisen der Bevölkerung herrschende Emotionalisierung und der Druck der Medien eine Rolle. Wegen der Raschheit hätten sich die abgelehnten Richter mit den anstehenden Rechtsfragen nicht in adäquater Form auseinandergesetzt. Der Anschein der Sonderbehandlung ergebe sich auch daraus, dass dem Gegner der Rekurswerberin nicht einmal ein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

Vorweg ist nun der Rekurswerberin zuzubilligen, dass das Erstgericht in einzelnen Bereichen eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Ablehnungsantrages vermissen lässt. Das allein vermag aber noch nicht die Berechtigung des Rekurses darzutun.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 19 JN in einer Hemmung zu einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive und wird für das Erschließen auf einer solchen Hemmung auch auf den äußeren Anschein besonders Wert gelegt (vgl RIS-Justiz RS0045975 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa 8 ObA 215/02d Mayr in Kodek ZPO3 § 19 JN Rz 4). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0045949 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt 9 Ob 90/04g; Mayr in Kodek ZPO3 § 19 JN Rz 4). Soll doch auch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (vgl RIS-Justiz RS0046052 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt 8 Nc 7/06f; Mayr in Kodek ZPO3 § 19 JN Rz 4). Andererseits soll es aber auch durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmen Richtern entledigen zu können (vgl RIS-Justiz RS0109379 mit weiteren Nachweisen etwa 8 Ob 43/06s oder RIS-Justiz RS0046087 mit weiteren Nachweisen etwa 6 Ob 213/05z). Die Frage der Befangenheit lässt sich dabei nicht abstrakt generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Rechtssache und den damit befassten Richter lösen (vgl RIS-Justiz RS0045933 mit weiteren Nachweisen). Eine angebliche Unrichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann dabei allein noch keinen Ablehnungsgrund bieten (vgl RIS-Justiz RS0111290 mwN etwa 9 Ob 85/06z). Kann es doch nicht Aufgabe der für die Beurteilung der Ablehnungsanträge zuständigen gerichtlichen Organe sein, wieder die Entscheidung des für die Sachentscheidung zuständigen Gerichts zu überprüfen (vgl RIS-Justiz RS0046047 mwN etwa 6 Ob 232/05v).

Fasst man nun die wesentlichen Ablehnungsgründe zusammen, so lässt sich dies im Kern darauf reduzieren, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes außergewöhnlich rasch gefällt worden sei und dies eine Sonderbehandlung und eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Rekurses bzw die mangelnde Bereitschaft dies ohne vorgenommene Eingenommenheit zu tun, indiziere. Dazu komme auch noch, dass nicht einmal eine Rekursbeantwortung eingeholt worden sei.

Nun ist der Rekurswerberin hier zuzubilligen, dass die Entscheidungsfindung des Rekursgerichtes bei der Bestätigung des Zwangsausgleiches tatsächlich außergewöhnlich rasch erfolgte. Daraus aber ihren entscheidenden Schluss abzuleiten, dass eine „Voreingenommenheit" zu Gunsten der Gemeinschuldnerin bestanden hätte, ist im Ergebnis verfehlt. Fragt sich doch, ob hier tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende „Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.

Letzteres ist der Fall. Ist es doch eine anerkannte Zielrichtung der Bestimmungen der Insolvenzgesetze, eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Ausgehend davon gab es aber sachliche Gründe für eine möglichst rasche Entscheidungsfindung. Hat sich doch schon aus den Berichten des Masseverwalters gezeigt, dass mit der Fortdauer des Konkurses und gar der Zerschlagung des „Unternehmens" ein großer wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre und die Gläubiger nur mit einer geringen Konkursquote hätten rechnen können. Es gab also durchaus sachliche Gründe, im Interesse der Zielrichtungen des Konkursverfahrens zu einer möglichst raschen Entscheidungsfindung zu kommen.

Auch die Rekurswerberin selbst war sich des wirtschaftlichen Gewichts weiterer Verzögerungen offensichtlich bewusst, weil sie ja angeboten hat, von der Erhebung des Rekurses gegen Zusage von spezifischen Sicherstellungen Abstand zu nehmen.

An einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Rekursargumenten hat es das Rekursgericht nicht mangeln lassen. Über deren Richtigkeit ist - wie dargestellt - jedenfalls im Detail nicht zu befinden.

Dass eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag nicht eingeholt wurde, vermag allein keinen entscheidenden Verfahrensmangel darzustellen. Dies hat der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung vom 31. 1. 2007 zu 8 Ob 162/06s ausführlich dargestellt.

Insgesamt vermag daher die Rekurswerberin im Ergebnis eine Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht nachzuweisen.

Daher war ihrem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

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