Rechtssatz
Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen.
| 6 Ob 213/05z | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T1) |
| 18 ONc 3/15h | OGH | 19.04.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T2) |
| 2 Ob 196/15k | OGH | 19.11.2015 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T3) |
| 18 ONc 3/20s | OGH | 23.07.2020 |
Beisatz: Schiedsverfahren. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/63 |
| 1 Ob 75/20s | OGH | 23.09.2020 |
Beisatz: Hier: Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Anfertigung einer Tonbandaufnahme in einer nichtöffentlichen Tagsatzung wurde nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei angesehen. (T5) |
| 2 Nc 37/25a | OGH | 01.10.2025 |
Beisatz: Hier: Ablehnung eines gesamten Senats, insbesondere aber eines Senatsmitglieds, weil dieses Senatsmitglied den Kläger im Jahr 2012 in einem Verfahren einvernommen und die Klage seines Sohnes gegen den Masseverwalter einer Gesellschaft, um die es auch im gegenständlichen Verfahren geht, abgewiesen hat. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00575_9100000_001
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