OGH 9ObA6/12s

OGH9ObA6/12s27.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI D*****, Russische Föderation, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Entlassungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen die nach der Geschäftsabteilung zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Senatspräsident Dr. Pfurtscheller, Dr. Elisabeth Gruber-Müller und Dr. Gerhard Kohlegger abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der von der Beklagten ausgesprochenen Entlassung. Ein im ersten Rechtsgang klagsstattgebendes Urteil des Erstgerichts wurde über Berufung der Beklagten vom Berufungsgericht aufgehoben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. In dem darauffolgenden Verfahren unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Strafverfahrens. Dieser Unterbrechungsbeschluss wurde vom Rekursgericht über Rekurs der klagenden Partei ersatzlos aufgehoben. Auf die Begründung des Beschlusses wird noch im Folgenden einzugehen sein.

Im zweiten Rechtsgang gab dann das Erstgericht erneut dem Klagebegehren statt. Über die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung haben erneut die gleichen Richter des Berufungsgerichts wie in der Entscheidung über den Rekurs zu befinden bzw sind als Ersatzmitglied vorgesehen.

Mit dem hier maßgeblichen Ablehnungsantrag hat der Kläger diese Richter abgelehnt und dies zusammengefasst auf die Begründung des Beschlusses über die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses gestützt. Konkret stützt sich die Ablehnung darauf, dass in der Beschlussbegründung verschiedene „Entlassungsgründe“ der Beklagten als Fakten unterstellt worden seien. Daraus, dass das Rekursgericht bei der Darstellung der Gründe den Indikativ und nicht den Konjunktiv verwendet habe, ergebe sich, dass es nicht ausreichend zwischen Vorbringen und Fakten differenziert habe. Daraus ergebe sich die objektiv gerechtfertigte Begründung der Befangenheit der Richter, da gerade diese Fakten wesentlicher Bestandteil des im Berufungsverfahren zu überprüfenden Sachverhalts seien.

In ihrer Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag halten die betroffenen Richter im Wesentlichen fest, dass der Rekurssenat dieses Vorbringen der Beklagten nicht als erwiesen erachtet habe. Dies ergebe sich schon dadurch aus der Beschlussbegründung, dass eine Rückverweisung wegen der fehlenden Feststellungen erfolgt sei.

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge. Er begründete dies zusammengefasst damit, dass zwar einerseits bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen sei, dass aber andererseits das Ablehnungsrecht auch nicht die Möglichkeit bieten solle, sich nicht genehmer Richter zu entledigen. Eine Befangenheit der Richter könne der Antragsteller durch das Herausgreifen einzelner Sätze aus der Begründung der Entscheidung nicht glaubhaft machen, habe das Rekursgericht doch klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nur auf die „Vorwürfe“ bezogen habe und in einer Aufhebung gerade die Klärung dieses Sachverhalts aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN) aber nicht berechtigt.

Was die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens anlangt, die daraus resultieren soll, dass der Antragsteller keine Möglichkeit der Stellungnahme zu der Stellungnahme der abgelehnten Richter gehabt habe, ist vorweg darauf zu verweisen, dass eine derartige Äußerung grundsätzlich nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0045962 mwN insb [T9]). Auch führt der Rekurswerber gar nicht aus, welche konkrete Relevanz ein allfälliger Verfahrensmangel gehabt hätte.

In der Sache selbst hat der Ablehnungssenat ausführlich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Befangenheit dargestellt. Als befangen wird jener Richter angesehen, der nicht unparteiisch auf Grundlage des Verfahrens entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024; RS0045975). Diese werden angenommen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei wird in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass im Interesse des Ansehens der Justiz bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist und schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden muss (RIS-Justiz RS0046052; RS0045949). Dementsprechend genügt es auch, wenn die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (zuletzt etwa 2 Ob 43/11d oder 4 Ob 143/10y).

In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien bzw Zeugen oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit hervorzurufen (RIS-Justiz RS0045935). Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bildet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Auch soll das Ablehnungsverfahren nicht die Möglichkeit bieten, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS-Justiz RS0111290 mzwN; zu Verfahrensmängel RIS-Justiz RS0046092).

Der zentrale Ansatz des Klägers liegt darin, dass die betroffenen Richter bei der Vorentscheidung über die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens Teile des Vorbringens der Beklagten zu den Entlassungsgründen nicht als Darstellung eines Vorbringens im „Konjunktiv“, sondern im Indikativ formuliert haben. Daraus lasse sich zumindest im „Freudschen“ Sinne eine Befangenheit objektiv ableiten.

Dem ist in der Sache und nach der Struktur des herangezogenen Begründungsteils der Entscheidung entgegenzuhalten, dass es sich ganz eindeutig um die Darstellung von Vorwürfen der Beklagten handelt. Schon aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich klar, dass das Gericht die Vorwürfe nicht als „Fakten“ zugrunde legte, sondern der Beschluss darauf abzielte, diese Vorwürfe zu klären.

Im Übrigen ist auch anzumerken, dass selbst wenn man im vom Kläger monierten Sinne einer „Freudschen Fehlleistung“ durch Wahl des Indikativ darauf schlösse, dass die Richter im Vorverfahren schon unterbewusst das tatsächliche Vorliegen der inkriminierten Sachverhalte zugrunde legten, so wäre im hier vorliegenden Fall damit auch nicht dargetan, dass dies auf einer Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive im Sinne einer unsachlichen Voreingenommenheit oder Nahebeziehungen zur Beklagten fußte. Vielmehr lagen bereits Zeugenaussagen und Akteninhalte betreffend dieser Vorwürfe vor, zu denen es aber noch keine Feststellungen gab. Ein daraus gewonnener „unbewusster“ Eindruck indiziert jedenfalls dann noch keine Voreingenommenheit, wenn aus der Begründung des Beschlusses - wie hier - ganz klar hervorgeht, dass diese Vorwürfe noch zu klären sind.

Insgesamt vermögen die Ausführungen des Rekurses jedenfalls keine Fehlbeurteilung durch das Erstgericht darzustellen.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.

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