OGH 5Ob307/85; 5N301/86; 5Ob366/87; 5Ob517/90; 1Ob623/92; 1N512/93; 7Ob619/94; 9ObA370/97w; 1Ob41/97d; 5N504/99; 1Ob154/00d; 6Ob62/01p; 6Ob70/01i; 8Ob89/02z; 3Ob207/02s; 7Ob237/02g; 9Ob90/04g; 3Ob281/04a; 6Ob276/05i; 8Ob162/06s; 2Ob41/07d (RS0045962)

OGH5Ob307/85; 5N301/86; 5Ob366/87; 5Ob517/90; 1Ob623/92; 1N512/93; 7Ob619/94; 9ObA370/97w; 1Ob41/97d; 5N504/99; 1Ob154/00d; 6Ob62/01p; 6Ob70/01i; 8Ob89/02z; 3Ob207/02s; 7Ob237/02g; 9Ob90/04g; 3Ob281/04a; 6Ob276/05i; 8Ob162/06s; 2Ob41/07d23.7.2024

Rechtssatz

§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht.

Normen

ZPO §84 Abs1 I
JN §22

5 Ob 307/85OGH14.05.1985
5 N 301/86OGH25.02.1986

nur: § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. (T1)

5 Ob 366/87OGH22.12.1987

Beisatz: Werden in einem Rechtsmittel an den OGH konkrete Befangenheitsgründe nicht vorgebracht, so besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Rechtsmittelgerichts zweiter Instanz einzuholen. (T2)

5 Ob 517/90OGH20.02.1990

Beis wie T2

1 Ob 623/92OGH23.02.1993

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert, müssen auch keine Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter eingeholt werden. (T3)

1 N 512/93OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten. (T4)

7 Ob 619/94OGH07.11.1994

Auch; Beis wie T2

9 ObA 370/97wOGH26.11.1997

Auch

1 Ob 41/97dOGH15.12.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass ein Berufungsgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung eine Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht einholt, ist dann nicht zu beanstanden, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden. (T5) <br/>Veröff: SZ 70/260

5 N 504/99OGH27.04.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 154/00dOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht. (T6)

6 Ob 62/01pOGH29.03.2001

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 70/01iOGH26.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz ähnlich wie T2

8 Ob 89/02zOGH19.04.2002

nur T1; Beis wie T6 nur: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. (T7)

3 Ob 207/02sOGH30.08.2002

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Bei Fehlen der Angabe von gesetzmäßigen Ablehnungsgründen ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T8)

7 Ob 237/02gOGH30.10.2002

Auch; nur T1; Beis wie T6

9 Ob 90/04gOGH15.09.2004

Vgl; Beisatz: Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen. (T9)

3 Ob 281/04aOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 276/05iOGH15.12.2005

Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte. (T11)

8 Ob 162/06sOGH31.01.2007

Vgl; Beisatz: Wird im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden. (T12)

2 Ob 41/07dOGH12.04.2007

Auch; nur T1; auch Beis wie T2; Beis wie T6

8 Ob 83/07zOGH30.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Dass eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag nicht eingeholt wurde, vermag allein keinen entscheidenden Verfahrensmangel darzustellen. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/117

5 Ob 154/07vOGH06.11.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Gemäß § 22 JN sind zugleich mit der Ablehnung die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen und glaubhaft machen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T15)

17 Ob 30/08yOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T9

6 Ob 214/08aOGH01.10.2008

Auch; Beis wie T3

8 Ob 87/09sOGH30.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Dass jener Partei, die einen Ablehnungsantrag eingebracht hatte, die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss. (T16)

1 Ob 54/10pOGH20.04.2010

nur T1; Beis wie T7

9 ObA 6/12sOGH27.02.2012

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 90/12kOGH22.06.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 101/13sOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T14

4 Ob 104/14vOGH24.06.2014

Auch; Beis wie T7

9 Ob 47/14yOGH22.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Mit der bloßen Vermutung, eine Befangenheit des abgelehnten fachmännischen Laienrichters sei jedenfalls „nicht auszuschließen“, vermag der Rekurswerber keinen konkreten Befangenheitsgrund darzulegen. (T17)<br/>

1 Ob 117/15kOGH18.06.2015

Auch; Beis wie T2

10 ObS 52/15tOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T8

10 Ob 4/17mOGH21.02.2017

Auch

5 Ob 233/17aOGH18.01.2018

Vgl auch; Beis wie T9

4 Ob 49/18mOGH22.03.2018

nur T1

6 Ob 155/18iOGH31.08.2018

Auch; nur T1

2 Ob 180/18mOGH29.11.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T12

6 Ob 223/18iOGH27.02.2019

Auch; nur T1; Beis wie T16

9 ObA 99/20dOGH25.11.2020

Vgl

3 Ob 159/20hOGH20.01.2021

nur T1

7 Ob 45/22aOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mit der bloßen Mutmaßung, der Kommerzialrat könnte sich rein psychologisch mit den Anliegen des klagenden Fachverbands solidarisch fühlen, wird kein konkreter Befangenheitsgrund dargelegt. (T18)

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bloße Möglichkeit zukünftiger Aufträge für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausreichend. (T19)

1 Ob 40/23yOGH25.04.2023

Beisatz wie T2

9 Ob 61/24xOGH23.07.2024

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0050OB00307_8500000_002

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