OGH 5Ob517/90

OGH5Ob517/9020.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg K***, geboren 24. Februar 1934, Landwirt, Neudorf bei Parndorf 24, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** L*** B*** MBH,

Prinzersdorf, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Herausgabe von Anteilen an einer Urbarialgemeinde (Streitwert 350.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Juli 1989, GZ 17 R 69/89-103, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. März 1987, GZ 3 Cg 164/84-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.863,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.880 S an Barauslagen und 2.163,90 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 553 Neudorf bei Parndorf. Zu dieser Liegenschaft als Stammsitzliegenschaft gehören 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe dieser Anteile und die Unterfertigung der auf die Bewilligung der Absonderung dieser Anteile von der Stammsitzliegenschaft sowie der Übertragung dieser Anteile an ihn gerichteten Anträge an die Agrarbehörde mit folgender Begründung: Sein Vater und Rechtsvorgänger, Georg K*** sen., habe diese Anteile am 29. März 1963 von Josef R*** gekauft. Als Kaufpreis seien 178.000 S und die Übertragung der 18 Anteile seines Vaters an der Spiritusbrennerei Neudorf vereinbart und geleistet worden. Josef R***, der damals Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, habe dabei in eigenem Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung der Beklagten gehandelt. Ihm stehe daher gegenüber der Beklagten, der der Kaufpreis durch Aufrechnungsvertrag zugekommen sei, ein Anspruch auf Herausgabe der Anteile zu. Dieser Anspruch sei dem Kläger abgetreten und die Beklagte hievon verständigt worden. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und wendete, soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein: Der Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes nichtig. Es liege Verletzung über die Hälfte vor. Josef R*** habe ihr den Kaufpreis nicht durch Aufrechnungsvertrag überlassen können, weil ihm keine Forderungen gegen sie zugestanden seien. Sie könnte daher nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises für die Agraranteile zur Erfüllung der Klageforderung verpflichtet werden. Schließlich würden ihr gegenüber Josef R*** aus dessen Geschäftsführertätigkeit zustehende Schadenersatzforderungen bis zur Höhe des Klagebegehrens aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es ging von dem Sachverhalt aus, der auf den Seiten 1 und 2 sowie 11 bis 26 der Ausfertigung des Ersturteils wiedergegeben ist. Aus diesen Feststellungen ist hervorzuheben:

Bis zum 11. Oktober 1963 besaßen Josef und Maria R*** sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten. Die beiden Gesellschafter, die zugleich einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten waren, beschlossen nach Abhaltung einer Generalversammlung, die 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf an Georg K*** sen. zu übertragen. Dieser sollte, falls eine Einverleibung wegen eines bestehenden Vorkaufsrechtes nicht erfolgen könne, außerbücherlicher Eigentümer werden. Der Beschluß wurde in das Protokollbuch eingetragen. Ende Mai 1974 unterfertigten die Vorkaufsberechtigten eine Löschungsurkunde bezüglich ihres Rechtes. Die Gegenleistung des Käufers Georg K*** sen. bestand zum Teil in Bezahlung von Bargeld und zum Teil in der Übertragung von Brennereianteilen. Josef R*** bestätigte am 29. März 1963 den Empfang eines Betrages von 100.000 S als Anzahlung und von 18 Anteilen an der Spiritusbrennerei Neudorf. Am 22. Dezember 1964 bestätigte Josef R*** die Bezahlung von weiteren 74.000 S und am 11. Jänner 1965 den Eingang der Restzahlung von 38.000 S. Entgegen dem Inhalt dieser Bestätigungen einigten sich jedoch Josef R*** und Georg K*** sen. mündlich dahin, daß der Preis für die Agraranteile lediglich 178.000 S zuzüglich 18 Anteile an der Spiritusbrennerei Neudorf betragen sollte. Die Übertragung der Anteile an der Spiritusbrennerei Neudorf wurde kurz nach dem 29. März 1963 an Josef R*** durchgeführt. Am 15. Oktober 1963 traten Josef R*** von seinem Geschäftsanteil an der Beklagten 72 % dem Rudolf R*** und Maria R*** von ihrem Geschäftsanteil an der Beklagten 22 % der Ingeborg R*** ab. Seit dem 12. Oktober 1963 waren Rudolf R*** zu 72 %, Ingeborg R*** zu 22 % sowie Josef und Maria R*** zu je 3 % Gesellschafter der Beklagten. Gleichzeitig wurden Josef und Maria R*** als Geschäftsführer enthoben und Rudolf sowie Ingeborg R*** zu den neuen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt. Rudolf und Ingeborg R*** beauftragten wegen ihrer Abwesenheit im Ausland ab ihrer Bestellung Josef R*** mit der Führung der Geschäfte der Beklagten, ausgenommen den Verkauf von Grundstücken. Als bevollmächtigter Vertreter trug Josef R*** in den folgenden Jahren für die Erstellung der Bilanzen und die Angabe der Steuererklärungen der Beklagten Sorge. Im einzelnen unterfertigte Josef R*** ua die Erklärung zur Feststellung des Einheitwertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1962, die Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1967 und die Körperschaftsteuererklärung für 1963.

Die Rechte aus den 635 Anteilen an der Agrargemeinschaft Neudorf wurden auf Grund des Mitgliederverzeichnisses bis heute von der Beklagten geltend gemacht. Diese Geltendmachung erfolgte bis zum Jahre 1975 auf Grund einer Vollmacht Josef R*** durch Georg K*** sen. und den Kläger.

Der von Georg K*** sen. erlegte Kaufpreis wurde von Josef R*** nicht an die Beklagte abgeführt. Der Verkauf der Agraranteile scheint in der Buchhaltung der Beklagten nicht auf. Josef R*** trat seine Forderungen gegen die Beklagte aus dem "klagsgegenständlichen Rechtsgeschäft" an den Kläger ab. Die Erträgnisse aus dem Vermögen der Beklagten reichten bei weitem nicht aus, um Vermögensteuer, Grundbesitzabgaben, Gesellschaftssteuern, Prozeßkosten, Vermessungsgebühren, Körperschaft-, Gewerbe- und Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge, Geschäftsführerbezüge usw zu decken. Josef R*** stellte daher der Beklagten zahlreiche Geldbeträge zur Verfügung und bezahlte aus eigenen Mitteln für die Beklagte mehrere Rechnungen. Die aus eigenen Mitteln geleisteten Zahlungen wurden von ihm im Kassabuch der Beklagten unter dem Titel "Dotation von Kassa Parndorf" vermerkt. Josef R*** standen daher Forderungen gegen die Beklagte, soweit sie sich allein anhand der Kassaberichte für den Zeitraum vom 1. Jänner 1958 bis 15. Oktober 1963 errechnen lassen, in Höhe von 250.849,85 S zu. Darüber hinaus bezahlte Josef R*** für die Beklagte zwei weitere Rechnungen über zusammen 11.207,40 S. Schließlich führte Josef R*** im Frühjahr 1961 für die Beklagte auf deren Kosten diverse Kultivierungsarbeiten durch. Eine Funkanlage und ein dahinführender Weg mußten entfernt und der Boden mußte rekultiviert werden. Für diese Arbeiten stellte Josef R*** der Beklagten 47.511,10 S in Rechnung, die von der Beklagten anerkannt wurden. Die Gesamtforderung Josef R*** gegen die Beklagte betrug daher zum 15. Oktober 1963 308.668,35 S. In der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 1963 scheint eine Forderung gegen M. und J. R*** von 36.990,98 S auf. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1962 ist eine Forderung der Beklagten gegenüber R*** von 778.688 S enthalten. In der Körperschaftsteuererklärung für 1963 wird bemerkt: "Die verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Zinsen für die Forderung gegen Josef R*** Parndorf Verrechnungskonto". Auch aus den Körperschaftsteuererklärungen der Beklagten von 1964 bis 1967 sowie aus einer Beilage zur Vermögensteuererklärung 1967 des Josef R*** ergibt sich eine Forderung der Beklagten gegen Josef R***.

In der Generalversammlung vom 4. Oktober 1963 kam Josef R*** mit der durch seine Frau Maria als Geschäftsführerin vertretenen Beklagten im Hinblick darauf, daß die Ertragslage der Beklagten eine rasche Abdeckung seiner Forderungen nicht erwarten ließ, überein, daß Josef R*** den Kauf- und Tauschpreis für die 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf in Kompensation mit seinen Gegenforderungen zu erhalten habe. Die Bezahlung des Kauf- und Tauschpreises erfolgte daher im Kompensationsweg mit den oben angeführten Gegenforderungen. Anläßlich der Beschlußfassung waren Josef R*** seine Forderungen gegenüber der Beklagten mit 300.000 S bis 400.000 S bekannt. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde schriftlich festgehalten.

Im Jahre 1973 übertrug Georg K*** sen. seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Übergabsvertrag seinen Söhnen. 1976 wurden die Rechte der Beklagten aus den 635 Agraranteilen von den neuen Geschäftsführern der Beklagten, Anton und Alfred H***, geltend gemacht. Diese beiden hatten im Jahr 1975 Geschäftsanteile der Ehegatten Rudolf und Ingeborg R*** erworben. In der Generalversammlung vom 6. Juni 1975 wurde die Abtretung der Geschäftsanteile gegen die Stimmen von Josef und Maria R*** genehmigt. Erst nach dem Erwerb der Geschäftsanteile erfuhren Anton und Alfred H***, daß Georg K*** sen. im Jahr 1963 die 635 Agraranteile gekauft haben soll.

Georg K*** sen. stellte bereits im Jahr 1976 bei der Landesagrarbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Veräußerung der 635 Agraranteile. Dieser Antrag wurde bis heute noch nicht erledigt, weil Voraussetzung einer derartigen Genehmigung das Vorliegen eines Titels ist.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1974 teilte Georg K*** sen. der landwirtschaftlichen Brennereigenossenschaft Neudorf bei Parndorf mit, daß er seine 18 Geschäftsanteile an Josef R*** Parndorf verkauft habe und um Anerkennung der Übertragung ersuche. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte Josef R*** der landwirtschaftlichen Brennereigenossenschaft mit, daß er 18 Brennereianteile von Georg K*** sen. und 2 Brennereianteile von Karl M*** sen. gekauft habe. Die Übertragung der 18 Brennereianteile von Georg K*** sen. auf Josef R*** wurde von der Brennereigenossenschaft bewilligt.

Der Kläger (zuvor sein Vater Georg K*** sen.) ist (war) ebenso Mitglied der Urbarialgemeinde Neudorf bei Parndorf wie die Beklagte. Bis zum Jahr 1975 nahm an den Sitzungen der Urbarialgemeinde, wenn auch nicht regelmäßig, für die Beklagte Josef R*** teil. Seit 1975 ist die Beklagte durch ihre Geschäftsführer H*** vertreten. Im Mitgliederverzeichnis der Urbarialgemeinde scheint als Eigentümerin der 635 Anteile nach wie vor die Beklagte auf. Die Anteile werden in den Sitzungen von den derzeitigen Geschäftsführern der Beklagten, H***, wahrgenommen. Die Sitzungen der Urbarialgemeinde hatten nie eine Änderung der Eigentumszugehörigkeit der 635 Anteile zum Gegenstand. Weder der Kläger noch sein Vater hat auf diese 635 Anteile je verzichtet. In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht im wesentlichen auf die Rechtsausführungen der Rechtsmittelinstanzen in dem zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens durchgeführten Vorprozeß zu 3 Cg 351/80 des Erstgerichtes. Die Beklagte habe den Kaufpreis aus dem von Josef R*** im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung der Beklagten mit Georg K*** sen. geschlossenen Kaufvertrag über die 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf im Kompensationswege erhalten und sei daher verpflichtet, dem Kläger, dem Josef R*** seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Erfüllung des Auftrages abgetreten habe, diese Anteile herauszugeben und die im Klagebegehren näher bezeichneten Anträge zu unterfertigen. Für eine Verletzung über die Hälfte habe das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte geliefert. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahren sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die nicht berechtigt ist.

Der Revisionsgrund des § 503 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 9) ZPO liegt nicht vor. Es wird weder aufgezeigt, daß das angefochtene Urteil so mangelhaft verfaßt worden wäre, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, noch dargetan, daß für die Entscheidung keine Gründe angegeben worden wären. In Wahrheit wird das Vorliegen von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, die das Berufungsgericht aber bereits verneint hat, und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren unstatthaft, zumal die Beklagte den Vorinstanzen unterlaufene Verstöße gegen die Denkgesetze nicht nachzuweisen vermag. Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen würde überhaupt keine Nichtigkeit begründen (7 Ob 648, 649/76 ua). Der Revisionsgrund des § 503 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 1) ZPO wäre ua nur dann gegeben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hätte, dessen Ablehnung wegen Befangenheit als berechtigt erkannt worden ist. Derartiges wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Der bloße Hinweis, aus den Ausführungen zu den einzelnen Revisionsgründen ergäben sich zureichende Gründe, die Unbefangenheit (der Richter des Berufungssenates) in Zweifel zu ziehen, bietet keinen Anlaß dafür, vor der Erledigung der Revision eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Berufungsgerichtes über die Befangenheit der Richter des Berufungssenates einzuholen (vgl Fasching, Lehrbuch, Rz 161 a.E.; 5 Ob 366/87).

Die unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 1 ZPO erstatteten Revisionsausführungen, die vorsorglich auch unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, vermögen letzteren Revisionsgrund gleichfalls nicht zu begründen.

Zur rechtlichen Beurteilung ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Im Vorprozeß zu 3 Cg 351/80 des Erstgerichtes wurde die Beklagte verurteilt, der lastenfreien Abschreibung des Grundstückes 1116, das sie auf Grund ihrer 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf im Zuge eines Spezialteilungsverfahrens erhalten hatte, von ihrer Liegenschaft EZ 553 KG Neudorf bei Parndorf, der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für dieses Grundstück und der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger zuzustimmen. Dieser Verurteilung liegt die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 742/79 und 7 Ob 507/83 gebilligte Ansicht zugrunde, daß Josef R*** aus dem im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Beklagten getätigten Verkauf der 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf an Georg K*** sen. nach im Aufrechnungswege erfolgter Abführung des Kaufpreises an die Beklagte der dem Kläger abgetretene Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verpflichtung durch Ausfolgung des Kaufgegenstandes zusteht. Von dieser Ansicht ist auf Grund des von den Vorinstanzen im gegenständlichen Rechtsstreit festgestellten Sachverhaltes auch hier auszugehen.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, stehen die Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes LGBl 1970/40 idF LGBl 1979/55 einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Die Verfügung über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft ist zwar nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig (§ 56 Abs 1 leg cit), diese ist aber ua zu erteilen, wenn das Anteilsrecht von einem Mitglied der Agrargemeinschaft erworben wird und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 Abs 1 leg cit nicht Gebrauch macht (§ 56 Abs 2 lit a leg cit). Die beabsichtigte Übertragung eines Anteilsrechtes an ein Mitglied der Agrargemeinschaft nach § 56 Abs 2 lit a leg cit ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen; erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, so kann die Übertragung durchgeführt werden (§ 57 Abs 1 leg cit). Die Rechtswirksamkeit eines Vertrages, der einer behördlichen Genehmigung bedarf, ist aufschiebend bedingt (so die nunmehr ständige Rechtsprechung in Ansehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SZ 52/1, SZ 54/156, SZ 56/194 je mit weiteren Nachweisen, zuletzt etwa 5 Ob 638/88; ebenso in Ansehung der agrarbehördlichen Genehmigung nach einem Flurverfassungslandesgesetz: 1 Ob 43/83 ua). Beide Teile sind verpflichtet, dem Vertrag volle Wirksamkeit zu verschaffen. Auch der bedingt Verpflichtete muß alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung hindern würde. Wichtige Umgehungsmaßnahmen wurden weder vom Kläger oder von seinem Rechtsvorgänger noch von Josef R*** gesetzt. Daß Georg K*** sen. die agrarbehördliche Genehmigung des Verkaufes der 635 Agraranteile erst 1976 beantragte, findet seine Erklärung darin, daß die Vorkaufsberechtigten erst Ende Mai 1974 eine Löschungsurkunde bezüglich ihres Rechtes unterfertigten. Dem Berufungsgericht ist auch eine Verletzung der Behauptungs- und Beweislastregeln nicht unterlaufen. Seit der Aufhebung des § 295 ZPO durch Art 18 Nr 1 EVHGB besteht für Handelsbücher keine gesetzliche Beweisregel. Sie sind gemäß § 272 ZPO frei zu würdigen (Fasching, Komm III 380; Torggler-Kucsko in Straube, Komm zum HGB, Rz 6 zu § 45; 1 Ob 19/74, 5 Ob 717/82). Ordnungsgemäß geführte Bücher, die nach Torggler-Kucsko (aaO mit weiteren Nachweisen) die Richtigkeit ihrer Eintragungen indizieren, liegen hier nicht vor. Die Beurteilung von Urkunden im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen gehört nicht zur Rechtsfrage, sondern zur Beweiswürdigung. Überdies greifen Beweislastregeln nur dann ein, wenn eine Tatsache nicht beweisbar ist; hier wurde aber als erwiesen angenommen, daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile im Wege eines Aufrechnungsvertrages an die Beklagte abgeführt hat. Der Einwand der Beklagten, Josef R*** habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten mehrfach verletzt und sich dadurch ihr gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, einen Anspruch auf Ausfolgung der Agraranteile könne er nur "im Rahmen einer Gesamtverrechnung" haben, versagt gleichfalls. Daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile der Beklagten zukommen ließ, steht fest. Gegen das demnach berechtigte Herausgabebegehren kann mit allfälligen Schadenersatzansprüchen der Beklagten in Geld nicht aufgerechnet werden. Auch das sowie ein Fehlen von Zurückbehaltungsrechten der Beklagten wurde bereits im Vorprozeß dargelegt.

Was den Einwand der Verletzung über die Hälfte betrifft, so wurde dieser Einwand vom Berufungsgericht schon deshalb zutreffend für nicht berechtigt erkannt, weil jedes konkrete Vorbringen der Beklagten über die tatsächlichen Wertverhältnisse fehlt und überdies nach § 351 a HGB derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen Vertrag nicht nach § 934 ABGB anfechten kann. Daß Josef R*** bei Abschluß des Kaufvertrages nicht als Geschäftsführer der Beklagten, sondern (im Auftrag und für Rechnung der Beklagten) im eigenen Namen aufgetreten ist, ist hiefür ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte schließlich in Ansehung der Formulierung des Klagebegehrens auf ihre Berufungsausführungen verweist, so ist ihr zu erwidern, daß eine solche Verweisung als nicht gehörige Ausführung einer Revision unbeachtlich ist (SZ 23/89, EvBl 1987/100 ua). Im übrigen teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes kein Zweifel am Inhalt der zu unterfertigenden Anträge und damit am Umfang der Leistungspflicht der Beklagten bestehen kann. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte