OGH 6Ob62/01p

OGH6Ob62/01p29.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung jener Richter des Oberlandesgerichtes Linz, die dem für die Erledigung von Rekursen des Josef H***** zuständigen Senat 6 des Oberlandesgerichtes Linz angehören, durch Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. November 2000, GZ 5 Nc 65/00y, 5 Nc 66/00w und 5 Nc 67/00t-2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Gegen die in vom Kläger angestrengten Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Wels, mit dem Verfahrenshilfeanträge des Klägers zwecks Einbringung von Rekursen abgewiesen wurde, erhob der Kläger Rekurse, in denen er zugleich auch Richter des Oberlandesgerichtes Linz als ausgeschlossen und befangen ablehnte.

Diese Ablehnungsanträge wies der hiefür beim Oberlandesgericht Linz zuständige Senat zurück, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht zutreffe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, weil die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommene Ablehnungserklärung nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit betrifft (6 Ob 659/88), sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht zum Tragen kommt.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Da die Mitglieder des über die Ablehnung erkennenden Senates beim Oberlandesgericht Linz im Ablehnungsantrag nicht namentlich genannt sind und entgegen den Behauptungen im Rekurs auch kein vom Kläger eingeleitetes Amtshaftungsverfahren anhängig ist, haben sie sich zu Recht von dem von ihnen behandelten Ablehnungsantrag nicht auch selbst betroffen erachtet und die Einholung einer Entscheidung über ihre eigene Befangenheit unterlassen (vgl 1 Ob 41/97d). Es liegt daher weder eine Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung noch eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 25 JN vor.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben (RIS-Justiz RS0045962). Die Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. Es genügt nicht, dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können (1 Ob 154/00d). Von den dem vorliegenden Ablehnungsverfahren zugrundeliegenden Klagen ist keiner der Richter des Oberlandesgerichtes Linz als Beklagter betroffen. Im vorliegenden Verfahren kann daher der Ausschließungsgrund des § 20 Z 1 JN nicht zum Tragen kommen. Jene Amtshaftungsklage, auf die sich der Rechtsmittelwerber in seinem Ablehnungsantrag bezog, ist nicht streitanhängig. Da sich die pauschale Befangenheitsanzeige im Hinweis auf diese Klage erschöpft und von einem Richter im Allgemeinen erwartet werden kann, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen einbringt (RIS-Justiz RS0045970), wurde der Ablehnungsantrag zutreffend als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte